RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.2023 GeschäftszahlRo 2022/11/0016 RechtssatzVernachlässigt der Zivildienstleistende seine Verpflichtung, sich bei Dienstverhinderung wegen Krankheit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die ärztliche Bescheinigung der Einrichtung zu übermitteln, hat der Rechtsträger der Einrichtung gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 ZDG 1986 die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, welche dies zum Anlass für disziplinäre Maßnahmen (§ 16 ZDG 1986) nehmen kann. Als weitere Sanktion sieht § 15 Abs. 2 Z 3 und 4 ZDG 1986 vor, dass die Zeiten krankheitsbedingter Abwesenheiten, wenn der Zivildienstpflichtige die ärztliche Bescheinigung nicht übermittelt oder sich nicht über Auftrag seines Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung unterzieht, nicht in den ordentlichen Zivildienst eingerechnet werden. Darüber hinaus hat der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden, wenn er begründete Zweifel an dessen krankheitsbedingter Dienstverhinderung hat, Beginn und Ende der Dienstverhinderung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die bei Vorliegen besonderer Gründe eine Untersuchung durch einen Amtsarzt anordnen kann (§ 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz ZDG 1986). Es besteht demnach ein dichtes Geflecht an sanktionsbewehrten Regelungen, die bei Dienstverhinderung durch Krankheit zum einen Informations- und Nachweispflichten des Zivildienstleistenden vorsehen und zum anderen die ärztliche Überprüfung der behaupteten Gründe der Dienstverhinderung ermöglichen. Diese Regelungen dienen der Verhinderung einer missbräuchlichen Abwesenheit vom Dienst unter Berufung auf Krankheit.Vernachlässigt der Zivildienstleistende seine Verpflichtung, sich bei Dienstverhinderung wegen Krankheit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die ärztliche Bescheinigung der Einrichtung zu übermitteln, hat der Rechtsträger der Einrichtung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG 1986 die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, welche dies zum Anlass für disziplinäre Maßnahmen (Paragraph 16, ZDG 1986) nehmen kann. Als weitere Sanktion sieht Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 ZDG 1986 vor, dass die Zeiten krankheitsbedingter Abwesenheiten, wenn der Zivildienstpflichtige die ärztliche Bescheinigung nicht übermittelt oder sich nicht über Auftrag seines Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung unterzieht, nicht in den ordentlichen Zivildienst eingerechnet werden. Darüber hinaus hat der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden, wenn er begründete Zweifel an dessen krankheitsbedingter Dienstverhinderung hat, Beginn und Ende der Dienstverhinderung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die bei Vorliegen besonderer Gründe eine Untersuchung durch einen Amtsarzt anordnen kann (Paragraph 39, Absatz 4, erster und zweiter Satz ZDG 1986). Es besteht demnach ein dichtes Geflecht an sanktionsbewehrten Regelungen, die bei Dienstverhinderung durch Krankheit zum einen Informations- und Nachweispflichten des Zivildienstleistenden vorsehen und zum anderen die ärztliche Überprüfung der behaupteten Gründe der Dienstverhinderung ermöglichen. Diese Regelungen dienen der Verhinderung einer missbräuchlichen Abwesenheit vom Dienst unter Berufung auf Krankheit. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022110016.J01
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