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Ro 2022/11/0016

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.2023 GeschäftszahlRo 2022/11/0016 RechtssatzEin Zivildienstleistender hat gemäß § 23c Abs. 1 und 2 Z 3 ZDG 1986 jeden Fall einer Dienstverhinderung durch Krankheit, gleich ob es sich um eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes handelt oder nicht, unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und dieser kann dem Zivildienstleistenden auftragen, sich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen. Diese Handhabe des Vorgesetzten besteht unabhängig davon, ob der Zivildienstleistende seiner gesonderten Meldepflicht nach § 23c Abs. 1a ZDG 1986 nachkommt oder nicht; sie bestand, wie die Entwicklung der Rechtslage gezeigt hat, auch schon vor Einführung der Meldepflicht nach § 23c Abs. 1a ZDG 1986 durch die ZDG-Novelle

  1. Dasselbe gilt für die Möglichkeit der Bezirksverwaltungsbehörde, gemäß § 39 Abs. 4 letzter Satz ZDG 1986 nach Meldung des Vorgesetzten bei Zweifeln an der krankheitsbedingten Dienstverhinderung des Zivildienstleistenden eine Untersuchung durch einen Amtsarzt anzuordnen. Es ist demnach nicht erkennbar, dass ein Zivildienstleistender, der zwar seinen Melde-, Untersuchungs- und Nachweispflichten nach § 23c Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 ZDG 1986, nicht aber seiner Meldepflicht nach § 23c Abs. 1a ZDG 1986 nachkommt, ohne ärztliche oder behördliche Überprüfung seiner Dienstverhinderung überhaupt oder gar über 24 Kalendertage hinaus dem Dienst fernbleiben könnte. Es ergibt sich aber auch sonst nicht aus dem Gesetz, dass die in § 19a Abs. 3 ZDG 1986 vorgesehene Rechtsfolge von der Meldung des Zivildienstleistenden nach § 23c Abs. 1a ZDG 1986 abhängig wäre.Ein Zivildienstleistender hat gemäß Paragraph 23 c, Absatz eins und 2 Ziffer 3, ZDG 1986 jeden Fall einer Dienstverhinderung durch Krankheit, gleich ob es sich um eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes handelt oder nicht, unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und dieser kann dem Zivildienstleistenden auftragen, sich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen. Diese Handhabe des Vorgesetzten besteht unabhängig davon, ob der Zivildienstleistende seiner gesonderten Meldepflicht nach Paragraph 23 c, Absatz eins a, ZDG 1986 nachkommt oder nicht; sie bestand, wie die Entwicklung der Rechtslage gezeigt hat, auch schon vor Einführung der Meldepflicht nach Paragraph 23 c, Absatz eins a, ZDG 1986 durch die ZDG-Novelle
  2. Dasselbe gilt für die Möglichkeit der Bezirksverwaltungsbehörde, gemäß Paragraph 39, Absatz 4, letzter Satz ZDG 1986 nach Meldung des Vorgesetzten bei Zweifeln an der krankheitsbedingten Dienstverhinderung des Zivildienstleistenden eine Untersuchung durch einen Amtsarzt anzuordnen. Es ist demnach nicht erkennbar, dass ein Zivildienstleistender, der zwar seinen Melde-, Untersuchungs- und Nachweispflichten nach Paragraph 23 c, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 2 ZDG 1986, nicht aber seiner Meldepflicht nach Paragraph 23 c, Absatz eins a, ZDG 1986 nachkommt, ohne ärztliche oder behördliche Überprüfung seiner Dienstverhinderung überhaupt oder gar über 24 Kalendertage hinaus dem Dienst fernbleiben könnte. Es ergibt sich aber auch sonst nicht aus dem Gesetz, dass die in Paragraph 19 a, Absatz 3, ZDG 1986 vorgesehene Rechtsfolge von der Meldung des Zivildienstleistenden nach Paragraph 23 c, Absatz eins a, ZDG 1986 abhängig wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022110016.J04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.