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{'item': 'Ro 2022/11/0016'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.2023 GeschäftszahlRo 2022/11/0016 RechtssatzDer Zweck der Meldepflicht des Zivildienstleistenden gemäß § 23c Abs. 1a ZDG 1986 besteht, worauf auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der ZDG-Novelle 2018 hindeuten ("im Sinne eines vereinfachten Vollzugs"), (lediglich) in der Information seines Vorgesetzten und auf diesem Weg auch des Rechtsträgers der Einrichtung darüber, dass nach Auffassung des Zivildienstleistenden seine Dienstverhinderung auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist. Der Vorgesetzte bzw. der Rechtsträger der Einrichtung kann in der Folge nicht von vornherein damit rechnen, dass der Zivildienstleistende, wenn die Dauer seiner krankheitsbedingten Dienstverhinderungen 24 Kalendertage erreicht, ex lege als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gilt. Dieser Umstand ist für den Rechtsträger der Einrichtung insbesondere deswegen von Bedeutung, weil ihm gegenüber einem Zivildienstleistenden wichtige Aufgaben übertragen sind (vgl. § 28 Abs. 1 ZDG 1986 betreffend ua. die Verpflegung, die Leistung der Pauschalvergütung und die Entrichtung der Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung). Vor diesem Hintergrund hat auch der Rechtsträger der Einrichtung ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob bzw. wann ein ihm zugewiesener Zivildienstleistender wegen Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gilt. Der Rechtsträger kann daher - ebenso wie der betroffene Zivildienstleistende - gemäß § 19a Abs. 2 letzter Satz ZDG 1986 einen entsprechenden Antrag auf Feststellung bei der Zivildienstserviceagentur stellen.Der Zweck der Meldepflicht des Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 23 c, Absatz eins a, ZDG 1986 besteht, worauf auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der ZDG-Novelle 2018 hindeuten ("im Sinne eines vereinfachten Vollzugs"), (lediglich) in der Information seines Vorgesetzten und auf diesem Weg auch des Rechtsträgers der Einrichtung darüber, dass nach Auffassung des Zivildienstleistenden seine Dienstverhinderung auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist. Der Vorgesetzte bzw. der Rechtsträger der Einrichtung kann in der Folge nicht von vornherein damit rechnen, dass der Zivildienstleistende, wenn die Dauer seiner krankheitsbedingten Dienstverhinderungen 24 Kalendertage erreicht, ex lege als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gilt. Dieser Umstand ist für den Rechtsträger der Einrichtung insbesondere deswegen von Bedeutung, weil ihm gegenüber einem Zivildienstleistenden wichtige Aufgaben übertragen sind vergleiche Paragraph 28, Absatz eins, ZDG 1986 betreffend ua. die Verpflegung, die Leistung der Pauschalvergütung und die Entrichtung der Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung). Vor diesem Hintergrund hat auch der Rechtsträger der Einrichtung ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob bzw. wann ein ihm zugewiesener Zivildienstleistender wegen Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gilt. Der Rechtsträger kann daher - ebenso wie der betroffene Zivildienstleistende - gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, letzter Satz ZDG 1986 einen entsprechenden Antrag auf Feststellung bei der Zivildienstserviceagentur stellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022110016.J07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.