RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2023 GeschäftszahlRo 2022/11/0019 RechtssatzDie Wortfolge "in Räumen" im Einleitungssatz des § 12 Abs. 1 TNRSG 1995 umschreibt nicht eigenständig den von dem Rauchverbot umfassten, den Gästen zur Verfügung stehenden Bereich eines Gastronomiebetriebes. Vielmehr bildet sie jenen für die Gäste zugänglichen Bereich ab, in dem zum Zweck eines umfassenden Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes (vgl. die Überschrift des § 12 TNRSG 1995) das Rauchen entsprechend den Vorgaben der Z 4 des § 12 Abs. 1 leg. cit. nicht gestattet ist. Das sind somit alle "Nicht-Freiflächen", die den Gästen zugänglich sind. Folglich ist zwischen dem "Außenbereich" (Freiflächen) und dem "Innenbereich", d.h. den als "Nicht-Freiflächen" zu beschreibenden "Räumen", eines Gastronomiebetriebes, zu unterscheiden (zu dem Begriffspaar "Außen- und Innenbereich" vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/11/0278, unter Bezugnahme auf VwGH 23.3.2017, Ra 2015/11/0118, Rn. 42; siehe zudem RV 672 BlgNR 25 GP, 3, wonach sich das Rauchverbot auf alle "Innenbereiche und Räume" eines Gastronomiebetriebes bezieht, die den Gästen zugänglich sind oder von diesen genutzt werden können.). Eben diese Innenbereiche bzw. "Räume" (i.e. "Nicht-Freiflächen") eines Gastronomiebetriebes im Sinn von § 12 Abs. 1 Z 4 TNRSG sind vom Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1TNRSG 1995 ausgenommen (vgl. "Sofern nicht ... Räume von § 12 erfasst sind, ...").Die Wortfolge "in Räumen" im Einleitungssatz des Paragraph 12, Absatz eins, TNRSG 1995 umschreibt nicht eigenständig den von dem Rauchverbot umfassten, den Gästen zur Verfügung stehenden Bereich eines Gastronomiebetriebes. Vielmehr bildet sie jenen für die Gäste zugänglichen Bereich ab, in dem zum Zweck eines umfassenden Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes vergleiche die Überschrift des Paragraph 12, TNRSG 1995) das Rauchen entsprechend den Vorgaben der Ziffer 4, des Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. nicht gestattet ist. Das sind somit alle "Nicht-Freiflächen", die den Gästen zugänglich sind. Folglich ist zwischen dem "Außenbereich" (Freiflächen) und dem "Innenbereich", d.h. den als "Nicht-Freiflächen" zu beschreibenden "Räumen", eines Gastronomiebetriebes, zu unterscheiden (zu dem Begriffspaar "Außen- und Innenbereich" vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/11/0278, unter Bezugnahme auf VwGH 23.3.2017, Ra 2015/11/0118, Rn. 42; siehe zudem Regierungsvorlage 672 BlgNR 25 GP, 3, wonach sich das Rauchverbot auf alle "Innenbereiche und Räume" eines Gastronomiebetriebes bezieht, die den Gästen zugänglich sind oder von diesen genutzt werden können.). Eben diese Innenbereiche bzw. "Räume" (i.e. "Nicht-Freiflächen") eines Gastronomiebetriebes im Sinn von Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, TNRSG sind vom Anwendungsbereich des Paragraph 13, Absatz eins T, N, R, S, G, 1995 ausgenommen vergleiche "Sofern nicht ... Räume von Paragraph 12, erfasst sind, ..."). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022110019.J02
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