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{'item': 'Ra 2022/11/0079'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2023 GeschäftszahlRa 2022/11/0079 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2022/11/0073 E 29.06.2023 Rechtssatz§ 4 Abs. 2 APflG 2016 enthält eine bloß demonstrative und keine abschließende Aufzählung. Gleichwohl ergibt sich aus dieser Aufzählung, durch welche Art von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen Jugendliche nach Auffassung des Gesetzgebers der Ausbildungspflicht entsprechen. Daraus ergibt sich zum Einen, dass, wenn es sich nicht ohnehin um einen in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 7 APflG 2016 genannten Fall handelt, eine Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit der betreffenden Bildungs- bzw. Ausbildungsmaßnahme mit den vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 APflG 2016 explizit erwähnten Bildungs- bzw. Ausbildungsangeboten bestehen muss (vgl. zudem die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage [RV 1178 BlgNR

  1. GP, 4], denenzufolge hinsichtlich des Besuchs von Schulen oder Ausbildungen im Ausland u.a. zu prüfen sei, ob mindestens eine Gleichwertigkeit mit vergleichbaren österreichischen Schulen oder Ausbildungen in Österreich vorliege; so auch § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b APfl-V 2021). Zum Anderen führt, da gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 APflG 2016 zwischen Ausbildungsformen mit und Ausbildungsformen ohne Erfordernis der Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- und Betreuungsplan zu unterscheiden ist, nur die Vergleichbarkeit mit einer (oder mehreren) der in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG 2016 genannten Bildungs- und Ausbildungsformen dazu, dass der Ausbildungspflicht Genüge getan wird und nicht in einem weiteren Schritt die Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan zu prüfen ist.Paragraph 4, Absatz 2, APflG 2016 enthält eine bloß demonstrative und keine abschließende Aufzählung. Gleichwohl ergibt sich aus dieser Aufzählung, durch welche Art von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen Jugendliche nach Auffassung des Gesetzgebers der Ausbildungspflicht entsprechen. Daraus ergibt sich zum Einen, dass, wenn es sich nicht ohnehin um einen in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 7, APflG 2016 genannten Fall handelt, eine Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit der betreffenden Bildungs- bzw. Ausbildungsmaßnahme mit den vom Gesetzgeber in Paragraph 4, Absatz 2, APflG 2016 explizit erwähnten Bildungs- bzw. Ausbildungsangeboten bestehen muss vergleiche zudem die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage [RV 1178 BlgNR
  2. GP, 4], denenzufolge hinsichtlich des Besuchs von Schulen oder Ausbildungen im Ausland u.a. zu prüfen sei, ob mindestens eine Gleichwertigkeit mit vergleichbaren österreichischen Schulen oder Ausbildungen in Österreich vorliege; so auch Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, APfl-V 2021). Zum Anderen führt, da gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, APflG 2016 zwischen Ausbildungsformen mit und Ausbildungsformen ohne Erfordernis der Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- und Betreuungsplan zu unterscheiden ist, nur die Vergleichbarkeit mit einer (oder mehreren) der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG 2016 genannten Bildungs- und Ausbildungsformen dazu, dass der Ausbildungspflicht Genüge getan wird und nicht in einem weiteren Schritt die Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan zu prüfen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110079.L06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.