RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2023 GeschäftszahlRa 2022/11/0079 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2022/11/0073 E 29.06.2023 RechtssatzFür den Gesetzgeber standen bei der Festlegung der schulischen und beruflichen Ausbildungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 APflG 2016 bzw. der auf diese Ausbildungen vorbereitenden Maßnahmen im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 4 APflG 2016, mit denen der Ausbildungspflicht jedenfalls entsprochen wird und bei denen der Gesetzgeber offenkundig davon ausgeht, dass die Chancen von Jugendlichen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöht und den zunehmenden Qualifikationsanforderungen der Wirtschaft entsprochen wird (vgl. § 2 Abs. 1 APflG 2016), die durch die jeweilige Bildung bzw. Ausbildung vermittelten Ausbildungsinhalte und Befähigungen im Vordergrund. So bestehen für die in § 1 Abs. 2 iVm. § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 APflG 2016 bezeichneten Ausbildungsformen detaillierte gesetzliche Vorschriften, durch die die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte und Kompetenzen geregelt werden. Bei keiner der in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG 2016 genannten Ausbildungsvarianten - wie dies bei dem revisionsgegenständlichen Lehrgang indes der Fall ist - werden ausschließlich oder vorwiegend religiöse Inhalte vermittelt. Folglich ist mit Blick auf den revisionsgegenständlichen Lehrgang keine Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit mit Ausbildungsformen im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG 2016 gegeben.Für den Gesetzgeber standen bei der Festlegung der schulischen und beruflichen Ausbildungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, APflG 2016 bzw. der auf diese Ausbildungen vorbereitenden Maßnahmen im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, APflG 2016, mit denen der Ausbildungspflicht jedenfalls entsprochen wird und bei denen der Gesetzgeber offenkundig davon ausgeht, dass die Chancen von Jugendlichen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöht und den zunehmenden Qualifikationsanforderungen der Wirtschaft entsprochen wird vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, APflG 2016), die durch die jeweilige Bildung bzw. Ausbildung vermittelten Ausbildungsinhalte und Befähigungen im Vordergrund. So bestehen für die in Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, APflG 2016 bezeichneten Ausbildungsformen detaillierte gesetzliche Vorschriften, durch die die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte und Kompetenzen geregelt werden. Bei keiner der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG 2016 genannten Ausbildungsvarianten - wie dies bei dem revisionsgegenständlichen Lehrgang indes der Fall ist - werden ausschließlich oder vorwiegend religiöse Inhalte vermittelt. Folglich ist mit Blick auf den revisionsgegenständlichen Lehrgang keine Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit mit Ausbildungsformen im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG 2016 gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110079.L07
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.