RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.06.2024 GeschäftszahlRa 2022/11/0173 RechtssatzNach § 24 Abs. 3 Z 9 der gemäß § 17 BVwGG für die Zuweisung der Rechtssachen maßgeblichen Geschäftsverteilung handelt es sich bei Wiederaufnahmeverfahren um Annexsachen. Aus § 24 Abs. 1 und 2 der Geschäftsverteilung ergibt sich, dass Annexsachen - ungeachtet der allgemeinen Zuweisungsregeln - der für die früher zugewiesene, mit der Annexsache zusammenhängende Rechtssache zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen werden. Wenn daher in der Hauptsache eine Gerichtsabteilung in Senatsbesetzung entschieden hat, so besteht deren Zuständigkeit auch für das damit zusammenhängende Wiederaufnahmeverfahren (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0055; 24.1.2018, Ra 2017/09/0026; 20.9.2018, Ra 2018/09/0050, jeweils mwN). Dies erscheint auch deshalb konsequent, weil in einem Wiederaufnahmeantrag die inhaltliche Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht in Senatsbesetzung getroffenen Sachentscheidung infrage gestellt wird. Im Übrigen hat der VwGH zur Frage der Zuständigkeit zur Behandlung von Anträgen auf Wiederaufnahme wiederholt ausgesprochen, dass bei der Auslegung der betreffenden Bestimmungen berücksichtigt werden muss, dass nach Lehre und Rechtsprechung die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht (vgl. VwGH 25.6.2002, 2002/03/0025; 3.9.2003, 2000/03/0369; 20.9.2018, Ra 2018/09/0050).Nach Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 9, der gemäß Paragraph 17, BVwGG für die Zuweisung der Rechtssachen maßgeblichen Geschäftsverteilung handelt es sich bei Wiederaufnahmeverfahren um Annexsachen. Aus Paragraph 24, Absatz eins und 2 der Geschäftsverteilung ergibt sich, dass Annexsachen - ungeachtet der allgemeinen Zuweisungsregeln - der für die früher zugewiesene, mit der Annexsache zusammenhängende Rechtssache zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen werden. Wenn daher in der Hauptsache eine Gerichtsabteilung in Senatsbesetzung entschieden hat, so besteht deren Zuständigkeit auch für das damit zusammenhängende Wiederaufnahmeverfahren vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0055; 24.1.2018, Ra 2017/09/0026; 20.9.2018, Ra 2018/09/0050, jeweils mwN). Dies erscheint auch deshalb konsequent, weil in einem Wiederaufnahmeantrag die inhaltliche Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht in Senatsbesetzung getroffenen Sachentscheidung infrage gestellt wird. Im Übrigen hat der VwGH zur Frage der Zuständigkeit zur Behandlung von Anträgen auf Wiederaufnahme wiederholt ausgesprochen, dass bei der Auslegung der betreffenden Bestimmungen berücksichtigt werden muss, dass nach Lehre und Rechtsprechung die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht vergleiche VwGH 25.6.2002, 2002/03/0025; 3.9.2003, 2000/03/0369; 20.9.2018, Ra 2018/09/0050). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110173.L01
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