← Österreich

{'item': 'Ra 2022/11/0181'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2024 GeschäftszahlRa 2022/11/0181 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2022/11/0182 Ra 2022/11/0183 RechtssatzMit der ASVG-Novelle BGBl. I Nr. 8/2019 wurden Zeitungszusteller von der ASVG-Pflichtversicherung ausgenommen (vgl. nunmehr § 5 Abs. 1 Z 18 ASVG). Nach den Materialien sind von der Ausnahme Hauszusteller, Kolporteure und Selbstbedienungsaufsteller erfasst. Zur hier interessierenden Berufsgruppe der Selbstbedienungsaufsteller wird in den Materialien ausgeführt, dass diese lediglich einen Zustellerfolg schulden. Für dessen Erbringung besteht ein nach eigenem Ermessen wahrzunehmender Zeitraum während der Nachtstunden. Sie müssen die Zustellung insbesondere nicht persönlich erbringen und können sich nach eigenem Ermessen vertreten lassen. Zudem arbeiten sie mit eigenen Fortbewegungsmitteln (vgl. den Abänderungsantrag AA-63,

  1. GP, 1 f., zur RV 338 BlgNR,
  2. GP). Vor diesem Hintergrund ist vom VwG zunächst zu ermitteln, ob den kontrollierten Personen ein generelles Vertretungsrecht zusteht, welches sie berechtigt, nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden zu können. Weiters ist zu ermitteln und sind Feststellungen darüber zu treffen, ob die kontrollierten Personen bei der Ausführung ihrer Arbeit wesentlichen Gestaltungsspielraum - etwa hinsichtlich Zeit und örtlicher Abfolge - hatten oder ob sie strikt den Anweisungen und Vorgaben der Revisionswerberin folgen mussten (vgl. etwa VwGH 3.10.2013, 2013/08/0162, mwN).Mit der ASVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, wurden Zeitungszusteller von der ASVG-Pflichtversicherung ausgenommen vergleiche nunmehr Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 18, ASVG). Nach den Materialien sind von der Ausnahme Hauszusteller, Kolporteure und Selbstbedienungsaufsteller erfasst. Zur hier interessierenden Berufsgruppe der Selbstbedienungsaufsteller wird in den Materialien ausgeführt, dass diese lediglich einen Zustellerfolg schulden. Für dessen Erbringung besteht ein nach eigenem Ermessen wahrzunehmender Zeitraum während der Nachtstunden. Sie müssen die Zustellung insbesondere nicht persönlich erbringen und können sich nach eigenem Ermessen vertreten lassen. Zudem arbeiten sie mit eigenen Fortbewegungsmitteln vergleiche den Abänderungsantrag AA-63,
  3. GP, 1 f., zur Regierungsvorlage 338 BlgNR,
  4. Gesetzgebungsperiode Vor diesem Hintergrund ist vom VwG zunächst zu ermitteln, ob den kontrollierten Personen ein generelles Vertretungsrecht zusteht, welches sie berechtigt, nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden zu können. Weiters ist zu ermitteln und sind Feststellungen darüber zu treffen, ob die kontrollierten Personen bei der Ausführung ihrer Arbeit wesentlichen Gestaltungsspielraum - etwa hinsichtlich Zeit und örtlicher Abfolge - hatten oder ob sie strikt den Anweisungen und Vorgaben der Revisionswerberin folgen mussten vergleiche etwa VwGH 3.10.2013, 2013/08/0162, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110181.L03

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.