RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.02.2023 GeschäftszahlRa 2022/11/0191 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/11/0167 E 20. Februar 2001 RS 2 StammrechtssatzDie in § 29 Abs. 4 FSG 1997 enthaltene Regelung, derzufolge die Entziehungsdauer, wenn der Führerschein gemäß § 39 FSG 1997 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist, steht in engem Zusammenhang mit § 39 Abs. 5 FSG 1997, worin ein Lenkverbot für die Zeit zwischen der vorläufigen Abnahme des Führerscheines und der Wiederausfolgung normiert ist. Gerade weil dem von der vorläufigen Abnahme Betroffenen gemäß § 39 Abs. 5 FSG 1997 bis zur Wiederausfolgung des Führerscheines das Lenken von Kraftfahrzeugen ohnehin verboten ist, soll die Entziehungszeit nach § 29 Abs. 4 FSG 1997 vom Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme zu berechnen sein. Die Zeitdauer des nach § 39 Abs. 5 FSG 1997 bestehenden Lenkverbotes soll im Ergebnis in die Entziehungsdauer eingerechnet werden, damit die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer nicht überschreitet. Aus dieser dem Gesetz zu entnehmenden Zielsetzung ist allerdings auch abzuleiten, dass die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer auch nicht unterschreiten soll. Hat das Lenkverbot nach § 39 Abs. 5 FSG 1997 durch eine - aus welchen Gründen immer erfolgte - Wiederausfolgung des Führerscheines geendet und unterschreitet die Dauer des Lenkverbots (gerechnet nach Tagen) die Entziehungszeit, so ist die die Lenkverbotsdauer übersteigende Entziehungszeit wie in denjenigen Fällen, wo eine vorläufige Abnahme des Führerscheines nicht stattgefunden hat, ab Erlassung des Entziehungsbescheides festzusetzen. Nur dadurch ist sichergestellt, dass dem Betroffenen (insgesamt) für die Dauer der Entziehungszeit das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist.Die in Paragraph 29, Absatz 4, FSG 1997 enthaltene Regelung, derzufolge die Entziehungsdauer, wenn der Führerschein gemäß Paragraph 39, FSG 1997 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist, steht in engem Zusammenhang mit Paragraph 39, Absatz 5, FSG 1997, worin ein Lenkverbot für die Zeit zwischen der vorläufigen Abnahme des Führerscheines und der Wiederausfolgung normiert ist. Gerade weil dem von der vorläufigen Abnahme Betroffenen gemäß Paragraph 39, Absatz 5, FSG 1997 bis zur Wiederausfolgung des Führerscheines das Lenken von Kraftfahrzeugen ohnehin verboten ist, soll die Entziehungszeit nach Paragraph 29, Absatz 4, FSG 1997 vom Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme zu berechnen sein. Die Zeitdauer des nach Paragraph 39, Absatz 5, FSG 1997 bestehenden Lenkverbotes soll im Ergebnis in die Entziehungsdauer eingerechnet werden, damit die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer nicht überschreitet. Aus dieser dem Gesetz zu entnehmenden Zielsetzung ist allerdings auch abzuleiten, dass die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer auch nicht unterschreiten soll. Hat das Lenkverbot nach Paragraph 39, Absatz 5, FSG 1997 durch eine - aus welchen Gründen immer erfolgte - Wiederausfolgung des Führerscheines geendet und unterschreitet die Dauer des Lenkverbots (gerechnet nach Tagen) die Entziehungszeit, so ist die die Lenkverbotsdauer übersteigende Entziehungszeit wie in denjenigen Fällen, wo eine vorläufige Abnahme des Führerscheines nicht stattgefunden hat, ab Erlassung des Entziehungsbescheides festzusetzen. Nur dadurch ist sichergestellt, dass dem Betroffenen (insgesamt) für die Dauer der Entziehungszeit das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110191.L03
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