RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.05.2023 GeschäftszahlRa 2022/11/0207 RechtssatzGemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in den Angelegenheiten der "Heil- und Pflegeanstalten". Zu diesem Kompetenztatbestand zählen - im hier maßgeblichen Zusammenhang - die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von Krankenanstalten (vgl. VfSlg. 1990/1950) und die Einschränkung und Zurücknahme solcher Genehmigungen (vgl. VfSlg. 5833/1968 hinsichtlich des Kurortewesens). Auf diese Kompetenzgrundlage gestützt sieht § 12 Abs. 1 und 2 KAKuG 2001(bzw. - diesen ausführend - § 26 Abs. 1 und 2 Vlbg SpitalG 2005) die Abänderung oder Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung einer Krankenanstalt ua. dann vor, wenn eine für die Erteilung der jeweiligen Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel (nach § 26 Abs. 1 und 2 Vlbg SpitalG 2005: der die Verweigerung der Bewilligung gerechtfertigt hätte) nachträglich hervorkommt. Die Betriebsbewilligung kann überdies gemäß § 12 Abs. 3 KAKuG 2001 (bzw. - diesen ausführend - § 26 Abs. 3 Vlbg SpitalG 2005) zur Gänze oder hinsichtlich einzelner Organisationseinheiten abgeändert oder zurückgenommen werden, wenn andere schwerwiegende Mängel (nach § 26 Abs. 3 Vlbg SpitalG 2005: die die Verweigerung der Betriebsbewilligung gerechtfertigt hätten) trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden.Gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in den Angelegenheiten der "Heil- und Pflegeanstalten". Zu diesem Kompetenztatbestand zählen - im hier maßgeblichen Zusammenhang - die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von Krankenanstalten vergleiche VfSlg. 1990 aus 1950,) und die Einschränkung und Zurücknahme solcher Genehmigungen vergleiche VfSlg. 5833 aus 1968, hinsichtlich des Kurortewesens). Auf diese Kompetenzgrundlage gestützt sieht Paragraph 12, Absatz eins und 2 KAKuG 2001(bzw. - diesen ausführend - Paragraph 26, Absatz eins und 2 Vlbg SpitalG 2005) die Abänderung oder Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung einer Krankenanstalt ua. dann vor, wenn eine für die Erteilung der jeweiligen Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel (nach Paragraph 26, Absatz eins und 2 Vlbg SpitalG 2005: der die Verweigerung der Bewilligung gerechtfertigt hätte) nachträglich hervorkommt. Die Betriebsbewilligung kann überdies gemäß Paragraph 12, Absatz 3, KAKuG 2001 (bzw. - diesen ausführend - Paragraph 26, Absatz 3, Vlbg SpitalG 2005) zur Gänze oder hinsichtlich einzelner Organisationseinheiten abgeändert oder zurückgenommen werden, wenn andere schwerwiegende Mängel (nach Paragraph 26, Absatz 3, Vlbg SpitalG 2005: die die Verweigerung der Betriebsbewilligung gerechtfertigt hätten) trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110207.L04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.