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Ro 2022/12/0013

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2022 GeschäftszahlRo 2022/12/0013 RechtssatzSogenannte "unechte Firmenkollektivverträge" sind solche, die von kollektivvertragsfähigen Körperschaften geschlossen, aber auf ein konkretes Unternehmen beschränkt werden. § 18 Abs. 6 ArbVG bestimmt, dass Kollektivverträge, die von einem kollektivvertragsfähigen Verein (§ 4 Abs. 3 ArbVG) abgeschlossen wurden, nicht zur Satzung erklärt werden können (dürfen). In dieser Regelung wird somit die Unzulässigkeit der Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung in Abhängigkeit von der Rechtsform einer der den (teilweise) zu satzenden Kollektivvertrag abschließenden Parteien als kollektivvertragsfähiger Verein iSd. § 4 Abs. 3 ArbVG für eigene Arbeitsverhältnisse normiert.Sogenannte "unechte Firmenkollektivverträge" sind solche, die von kollektivvertragsfähigen Körperschaften geschlossen, aber auf ein konkretes Unternehmen beschränkt werden. Paragraph 18, Absatz 6, ArbVG bestimmt, dass Kollektivverträge, die von einem kollektivvertragsfähigen Verein (Paragraph 4, Absatz 3, ArbVG) abgeschlossen wurden, nicht zur Satzung erklärt werden können (dürfen). In dieser Regelung wird somit die Unzulässigkeit der Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung in Abhängigkeit von der Rechtsform einer der den (teilweise) zu satzenden Kollektivvertrag abschließenden Parteien als kollektivvertragsfähiger Verein iSd. Paragraph 4, Absatz 3, ArbVG für eigene Arbeitsverhältnisse normiert.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2022120013.J07

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