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{'item': 'Ro 2022/12/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2022 GeschäftszahlRo 2022/12/0013 Rechtssatz§ 18 Abs. 1 ArbVG lässt es für den Antrag auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung genügen, dass der Antragsteller (kein kollektivvertragsfähiger Verein iSd. § 4 Abs. 3 ArbVG, im Übrigen aber), eine "kollektivvertragsfähige Körperschaft", Partei des zu satzenden Kollektivvertrages ist. § 18 ArbVG enthält keine Bestimmung, die es erforderte oder auch nur zuließe, dass die Behörde aus Anlass der Antragstellung auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung über die von ihr vorzunehmende Prüfung hinaus, ob Kollektivvertragsfähigkeit vorliegt und kein Ausschlussgrund iSd. § 18 Abs. 6 ArbVG gegeben ist (also kein kollektivvertragsfähiger Verein iSd. § 4 Abs. 3 ArbVG vorliegt), jeweils zu untersuchen hätte, ob die antragstellende kollektivvertragsfähige Körperschaft in jeder Hinsicht auch eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung ist (vgl. VwGG 22.

  1. 2009, 2009/08/0064). Weitere Prüfungen abgesehen von den Fragen, ob eine kollektivvertragsfähige Körperschaft den Antrag auf Satzungserklärung gestellt hat und ob kein Verein iSd. § 4 Abs. 3 ArbVG Partei des zu satzenden Kollektivvertags ist, sind mit Blick auf § 18 Abs. 1 und § 18 Abs. 6 ArbVG nicht vorzunehmen. Dieser Rechtsansicht hat sich der VfGH unter Zitierung des genannten Erkenntnisses ausdrücklich angeschlossen und ausgeführt, dass es danach für die Antragstellung gemäß § 18 Abs. 1 ArbVG genügt, dass der Antragsteller als "kollektivvertragsfähige Körperschaft" Partei des zu satzenden Kollektivvertrages gewesen ist (vgl. VfSlg. 20.189/2017). Da der teilweise zu satzende Kollektivvertrag von kollektivvertragsfähigen Körperschaften, von denen keine ein kollektivvertragsfähiger Verein iSd. § 4 Abs. 3 ArbVG ist, abgeschlossen wurde, liegt eine Unzulässigkeit der Erklärung des Kollektivvertrages zur Satzung gemäß § 18 Abs. 6 ArbVG iVm. Abs. 1 legcit. nicht vor.Paragraph 18, Absatz eins, ArbVG lässt es für den Antrag auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung genügen, dass der Antragsteller (kein kollektivvertragsfähiger Verein iSd. Paragraph 4, Absatz 3, ArbVG, im Übrigen aber), eine "kollektivvertragsfähige Körperschaft", Partei des zu satzenden Kollektivvertrages ist. Paragraph 18, ArbVG enthält keine Bestimmung, die es erforderte oder auch nur zuließe, dass die Behörde aus Anlass der Antragstellung auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung über die von ihr vorzunehmende Prüfung hinaus, ob Kollektivvertragsfähigkeit vorliegt und kein Ausschlussgrund iSd. Paragraph 18, Absatz 6, ArbVG gegeben ist (also kein kollektivvertragsfähiger Verein iSd. Paragraph 4, Absatz 3, ArbVG vorliegt), jeweils zu untersuchen hätte, ob die antragstellende kollektivvertragsfähige Körperschaft in jeder Hinsicht auch eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung ist vergleiche VwGG 22.
  2. 2009, 2009/08/0064). Weitere Prüfungen abgesehen von den Fragen, ob eine kollektivvertragsfähige Körperschaft den Antrag auf Satzungserklärung gestellt hat und ob kein Verein iSd. Paragraph 4, Absatz 3, ArbVG Partei des zu satzenden Kollektivvertags ist, sind mit Blick auf Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz 6, ArbVG nicht vorzunehmen. Dieser Rechtsansicht hat sich der VfGH unter Zitierung des genannten Erkenntnisses ausdrücklich angeschlossen und ausgeführt, dass es danach für die Antragstellung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ArbVG genügt, dass der Antragsteller als "kollektivvertragsfähige Körperschaft" Partei des zu satzenden Kollektivvertrages gewesen ist vergleiche VfSlg. 20.189 aus 2017,). Da der teilweise zu satzende Kollektivvertrag von kollektivvertragsfähigen Körperschaften, von denen keine ein kollektivvertragsfähiger Verein iSd. Paragraph 4, Absatz 3, ArbVG ist, abgeschlossen wurde, liegt eine Unzulässigkeit der Erklärung des Kollektivvertrages zur Satzung gemäß Paragraph 18, Absatz 6, ArbVG in Verbindung mit Absatz eins, legcit. nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2022120013.J01

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