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{'item': 'Ra 2022/12/0061'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlRa 2022/12/0061 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2022/12/0095 Ra 2023/12/0170 Ra 2023/12/0171 Ra 2024/12/0011 RechtssatzDer VwGH hat zu den Fällen, in denen er einen Abspruch über die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses zugleich auch als (negative) Erledigung eines bereits eingebrachten Antrags auf Definitivstellung gedeutet hat, für diese Deutung tragend auf den Umstand abgestellt, dass in diesen Fällen der frühestmögliche Termin der Definitivstellung erst zu einem Zeitpunkt nach der erfolgten Kündigung gelegen war (VwGH 9.5.1983, 82/12/0149). In Abgrenzung davon hat der VwGH demgegenüber zu dem Fall, in dem die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses nach dem frühesten für die Definitivstellung in Frage kommenden Zeitpunkt liegt, festgehalten, dass es dann nicht in Betracht kommt, dem Spruch der Kündigungsentscheidung die "Wirkung beizulegen", damit in negativer Weise (auch) über die Definitivstellung entschieden zu haben (VwGH 20.5.1992, 87/12/0076; VwGH 83/12/0056). In derartigen Fällen einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses nach dem frühesten für die Definitivstellung in Frage kommenden Zeitpunkt kann daher der Spruch des Kündigungsbescheides nicht dahin gedeutet werden, dass damit auch über die Definitivstellung iSd § 11 Abs. 1 BDG 1979 (entspricht § 10 Abs. 1 LDG 1984) spruchförmig abgesprochen worden wäre; die Definitivstellung ist im Kündigungsverfahren in diesem Fall nur als Vorfrage zu beurteilen (VwGH 20.5.1992, 87/12/0076; VwGH 22.2.1995, 95/12/0031).Der VwGH hat zu den Fällen, in denen er einen Abspruch über die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses zugleich auch als (negative) Erledigung eines bereits eingebrachten Antrags auf Definitivstellung gedeutet hat, für diese Deutung tragend auf den Umstand abgestellt, dass in diesen Fällen der frühestmögliche Termin der Definitivstellung erst zu einem Zeitpunkt nach der erfolgten Kündigung gelegen war (VwGH 9.5.1983, 82/12/0149). In Abgrenzung davon hat der VwGH demgegenüber zu dem Fall, in dem die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses nach dem frühesten für die Definitivstellung in Frage kommenden Zeitpunkt liegt, festgehalten, dass es dann nicht in Betracht kommt, dem Spruch der Kündigungsentscheidung die "Wirkung beizulegen", damit in negativer Weise (auch) über die Definitivstellung entschieden zu haben (VwGH 20.5.1992, 87/12/0076; VwGH 83/12/0056). In derartigen Fällen einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses nach dem frühesten für die Definitivstellung in Frage kommenden Zeitpunkt kann daher der Spruch des Kündigungsbescheides nicht dahin gedeutet werden, dass damit auch über die Definitivstellung iSd Paragraph 11, Absatz eins, BDG 1979 (entspricht Paragraph 10, Absatz eins, LDG 1984) spruchförmig abgesprochen worden wäre; die Definitivstellung ist im Kündigungsverfahren in diesem Fall nur als Vorfrage zu beurteilen (VwGH 20.5.1992, 87/12/0076; VwGH 22.2.1995, 95/12/0031). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2022120061.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.