RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlRa 2022/12/0158 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2022/12/0159 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2019/12/0059 E 19. Februar 2020 RS 6 (hier nur der letzte Satz) StammrechtssatzAufgrund einer Befristung im Betrauungsakt ist eine vorübergehende Betrauung des Beamten im Sinn von § 36b Abs. 1 GehG 1956 festzustellen und es liegen die in § 36b Abs. 1a GehG 1956 genannten Voraussetzungen vor, so kommt im unmittelbaren Anwendungsbereich der Sondervorschrift des § 36b Abs. 1 Z 1 lit. b GehG 1956 ausnahmsweise in gehaltsrechtlicher Hinsicht selbst bei einer ununterbrochenen Betrauung des Beamten in der Dauer von mehr als sechs Monaten die Rechtsprechung zum grundsätzlichen "Umschlagen" einer vorübergehenden in eine dauernde Betrauung nach sechs Monaten nicht zum Tragen (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2016/12/0044; VwGH 15.12.2010, 2009/12/0194; VwGH 18.12.2014, 2011/12/0159). Es lässt sich folglich im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 36b Abs. 1 Z 1 lit. b GehG 1956 ausnahmsweise nicht die Aussage treffen, dass ungeachtet einer allfälligen Befristung im Betrauungsakt die Betrauung gehaltsrechtlich jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten für die Folgezeiträume als "dauernd" zu erachten wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs des § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 - die Wirksamkeit der jeweiligen Personalmaßnahme vorausgesetzt - nach sechs Monaten dienstrechtlich vom "Umschlagen" einer vorübergehenden in eine dauernde Betrauung auszugehen ist (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 21.10.2005, 2005/12/0049).Aufgrund einer Befristung im Betrauungsakt ist eine vorübergehende Betrauung des Beamten im Sinn von Paragraph 36 b, Absatz eins, GehG 1956 festzustellen und es liegen die in Paragraph 36 b, Absatz eins a, GehG 1956 genannten Voraussetzungen vor, so kommt im unmittelbaren Anwendungsbereich der Sondervorschrift des Paragraph 36 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GehG 1956 ausnahmsweise in gehaltsrechtlicher Hinsicht selbst bei einer ununterbrochenen Betrauung des Beamten in der Dauer von mehr als sechs Monaten die Rechtsprechung zum grundsätzlichen "Umschlagen" einer vorübergehenden in eine dauernde Betrauung nach sechs Monaten nicht zum Tragen vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2016/12/0044; VwGH 15.12.2010, 2009/12/0194; VwGH 18.12.2014, 2011/12/0159). Es lässt sich folglich im unmittelbaren Anwendungsbereich des Paragraph 36 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GehG 1956 ausnahmsweise nicht die Aussage treffen, dass ungeachtet einer allfälligen Befristung im Betrauungsakt die Betrauung gehaltsrechtlich jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten für die Folgezeiträume als "dauernd" zu erachten wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 - die Wirksamkeit der jeweiligen Personalmaßnahme vorausgesetzt - nach sechs Monaten dienstrechtlich vom "Umschlagen" einer vorübergehenden in eine dauernde Betrauung auszugehen ist (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 21.10.2005, 2005/12/0049). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2022120158.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.