← Österreich

{'item': 'Ra 2022/13/0003'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.2022 GeschäftszahlRa 2022/13/0003 RechtssatzNach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 zweiter Satz Stmk KanalabgabenG 1955 - anders als nach § 4 Abs. 4 leg. cit. idF vor LGBl. Nr. 81/2005 (damals enthielt diese Bestimmung noch die Einschränkung "für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde") - kommt es nicht darauf an, ob betreffend die abgetragene Baulichkeit jemals bereits eine Abgabe geleistet wurde oder zu leisten gewesen wäre. Diese Bestimmung ist in verfassungskonformer Interpretation (im Hinblick auf das Gebot zur gleichmäßigen Heranziehung der Interessenten zu den Aufschließungslasten) dahin zu verstehen, dass die darin vorgesehene Privilegierung einer Wiedererrichtung im bisherigen Ausmaß davon abhängig ist, dass für die in Rede stehende Baulichkeit schon einmal ein Kanalisationsbeitrag geleistet wurde (vgl. VwGH 18.10.1999, 99/17/0125, mit Hinweis auf VfGH 4.3.1997, G 1268/95 u.a., VfSlg. 14779; sowie VwGH 22.12.1997, 97/17/0230). Dass diese Auslegung aufgrund der Änderung des § 4 Abs. 4 Stmk KanalabgabenG 1955 mit LGBl. Nr. 81/2005 nicht mehr geboten wäre oder dieser Auslegung nunmehr die Absicht des Gesetzgebers entgegenstünde, sodass eine verfassungskonforme Interpretation der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Stmk KanalabgabenG 1955 nicht mehr möglich wäre, ist nicht erkennbar. Es kann vielmehr angenommen werden (die Materialien hiezu sind aber nicht ergiebig, vgl. 254 BlgLT

  1. GP, EZ 60/9), dass diese Änderung des Gesetzes im Hinblick auf die Entscheidung des VfGH vom
  2. März 2004, B 1528/01, VfSlg. 17163, erfolgte, wonach die Wortfolge "für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde" in § 4 Abs. 4 Stmk KanalabgabenG 1955 dahin zu verstehen sei, dass darunter auch Beiträge fallen, die nicht entrichtet worden sind, weil sie verjährt sind. Im Hinblick auf diese Entscheidung des VfGH modifizierte auch der VwGH seine Rechtsprechung dahin, dass nicht nur tatsächlich entrichtete Beiträge zu berücksichtigen sind, sondern auch solche, die nicht entrichtet worden sind und die nunmehr verjährt sind; dies aber mit der Einschränkung, dass die Berücksichtigung von verjährten Abgabenansprüchen nur insofern zu erfolgen hat, als es sich nicht um einen neuen Abgabentatbestand handelt (vgl. VwGH 8.9.2005, 2005/17/0029; 29.5.2006, 2002/17/0005). Handelt es sich um einen "neuen Abgabentatbestand", kommt die Berücksichtigung solcher früher entstandener, aber nicht entrichteter und nunmehr verjährter Abgabenansprüche nicht in Betracht (vgl. VwGH 1.7.2005, 2003/17/0281). Es kommt demnach darauf an, ob für das zuvor auf der Liegenschaft errichtete Gebäude ein Kanalisationsbeitrag bereits geleistet wurde oder zu leisten gewesen wäre.Nach dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz Stmk KanalabgabenG 1955 - anders als nach Paragraph 4, Absatz 4, leg. cit. in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2005, (damals enthielt diese Bestimmung noch die Einschränkung "für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde") - kommt es nicht darauf an, ob betreffend die abgetragene Baulichkeit jemals bereits eine Abgabe geleistet wurde oder zu leisten gewesen wäre. Diese Bestimmung ist in verfassungskonformer Interpretation (im Hinblick auf das Gebot zur gleichmäßigen Heranziehung der Interessenten zu den Aufschließungslasten) dahin zu verstehen, dass die darin vorgesehene Privilegierung einer Wiedererrichtung im bisherigen Ausmaß davon abhängig ist, dass für die in Rede stehende Baulichkeit schon einmal ein Kanalisationsbeitrag geleistet wurde vergleiche VwGH 18.10.1999, 99/17/0125, mit Hinweis auf VfGH 4.3.1997, G 1268/95 u.a., VfSlg. 14779; sowie VwGH 22.12.1997, 97/17/0230). Dass diese Auslegung aufgrund der Änderung des Paragraph 4, Absatz 4, Stmk KanalabgabenG 1955 mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2005, nicht mehr geboten wäre oder dieser Auslegung nunmehr die Absicht des Gesetzgebers entgegenstünde, sodass eine verfassungskonforme Interpretation der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Stmk KanalabgabenG 1955 nicht mehr möglich wäre, ist nicht erkennbar. Es kann vielmehr angenommen werden (die Materialien hiezu sind aber nicht ergiebig, vergleiche 254 BlgLT
  3. GP, EZ 60/9), dass diese Änderung des Gesetzes im Hinblick auf die Entscheidung des VfGH vom
  4. März 2004, B 1528/01, VfSlg. 17163, erfolgte, wonach die Wortfolge "für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde" in Paragraph 4, Absatz 4, Stmk KanalabgabenG 1955 dahin zu verstehen sei, dass darunter auch Beiträge fallen, die nicht entrichtet worden sind, weil sie verjährt sind. Im Hinblick auf diese Entscheidung des VfGH modifizierte auch der VwGH seine Rechtsprechung dahin, dass nicht nur tatsächlich entrichtete Beiträge zu berücksichtigen sind, sondern auch solche, die nicht entrichtet worden sind und die nunmehr verjährt sind; dies aber mit der Einschränkung, dass die Berücksichtigung von verjährten Abgabenansprüchen nur insofern zu erfolgen hat, als es sich nicht um einen neuen Abgabentatbestand handelt vergleiche VwGH 8.9.2005, 2005/17/0029; 29.5.2006, 2002/17/0005). Handelt es sich um einen "neuen Abgabentatbestand", kommt die Berücksichtigung solcher früher entstandener, aber nicht entrichteter und nunmehr verjährter Abgabenansprüche nicht in Betracht vergleiche VwGH 1.7.2005, 2003/17/0281). Es kommt demnach darauf an, ob für das zuvor auf der Liegenschaft errichtete Gebäude ein Kanalisationsbeitrag bereits geleistet wurde oder zu leisten gewesen wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130003.L01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.