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{'item': 'Ro 2022/13/0008'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlRo 2022/13/0008 RechtssatzUm zu prüfen, ob eine Bestimmung gegen die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei verstößt, ist ein Vergleich zwischen den für die Niederlassung türkischer Staatsangehöriger geltenden Regelungen zum

  1. Jänner 1995 und den später eingeführten Bestimmungen anzustellen (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2017/22/0040, mwN). Eine Verschlechterung der Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls stellt dabei eine Verletzung der Stillhalteklausel dar (vgl. VwGH 14.12.2006, 2005/18/0168). Kein Vergleichspaar stellt allerdings die Situation türkischer Staatsangehöriger im Vergleich zu Inlandsfällen dar. Es ist daher nicht zu vergleichen, wie sich die Situation türkischer Staatsangehöriger im Vergleich zu Inländern im Zeitvergleich entwickelt hat, sondern nur, welche Regelungen für türkische Staatsbürger im Zeitraum seit dem EU-Beitritt Österreichs galten, weil nach der Rechtsprechung des EuGH eine Beschränkung im Sinne der Stillhalteklausel dann als neu gilt, wenn sie die Ausübung der Niederlassungsfreiheit für einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen unterwirft, als jenen, die sich aus Vorschriften ergeben, die für diese Personen zu dem Zeitpunkt galten, als das Zusatzprotokoll in Kraft getreten ist (vgl. EuGH, 20.9.2007, C-16/05, Tum und Dari, Rn. 53; 21.10.2003, C-317/01, Abatay, Rn 116; 24.9.2013, C-221/11, Demirkan, Rn 39; vgl. auch VwGH 23.2.2021, Ro 2020/22/0007, zur insoweit vergleichbaren Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80)Um zu prüfen, ob eine Bestimmung gegen die Stillhalteklausel des Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei verstößt, ist ein Vergleich zwischen den für die Niederlassung türkischer Staatsangehöriger geltenden Regelungen zum
  2. Jänner 1995 und den später eingeführten Bestimmungen anzustellen vergleiche VwGH 27.2.2020, Ra 2017/22/0040, mwN). Eine Verschlechterung der Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls stellt dabei eine Verletzung der Stillhalteklausel dar vergleiche VwGH 14.12.2006, 2005/18/0168). Kein Vergleichspaar stellt allerdings die Situation türkischer Staatsangehöriger im Vergleich zu Inlandsfällen dar. Es ist daher nicht zu vergleichen, wie sich die Situation türkischer Staatsangehöriger im Vergleich zu Inländern im Zeitvergleich entwickelt hat, sondern nur, welche Regelungen für türkische Staatsbürger im Zeitraum seit dem EU-Beitritt Österreichs galten, weil nach der Rechtsprechung des EuGH eine Beschränkung im Sinne der Stillhalteklausel dann als neu gilt, wenn sie die Ausübung der Niederlassungsfreiheit für einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen unterwirft, als jenen, die sich aus Vorschriften ergeben, die für diese Personen zu dem Zeitpunkt galten, als das Zusatzprotokoll in Kraft getreten ist vergleiche EuGH, 20.9.2007, C-16/05, Tum und Dari, Rn. 53; 21.10.2003, C-317/01, Abatay, Rn 116; 24.9.2013, C-221/11, Demirkan, Rn 39; vergleiche auch VwGH 23.2.2021, Ro 2020/22/0007, zur insoweit vergleichbaren Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80) European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022130008.J03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.