RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.2022 GeschäftszahlRa 2022/13/0017 RechtssatzOb betreffend § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (idF vor dem BudgetbegleitG 2011) der bloße Verfall einer Option als "Abwicklung" anzusehen war, war in der Literatur strittig (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG 2012, § 30 Tz 19 ff). Im Rahmen der Übergangsbestimmung (idF AbgÄG 2011) wird auf eine Veräußerung oder "sonstige Abwicklung (beispielsweise Glattstellung oder Differenzausgleich)" verwiesen. § 27 Abs. 4 EStG 1988 (idF BudgetbegleitG 2011) zählt dem gegenüber als Einkünfte aus Derivaten den Differenzausgleich, die Stillhalterprämie, Einkünfte aus der Veräußerung und Einkünfte aus der sonstigen Abwicklung auf. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (981 BlgNR 24. GP 116
- f)wurde dazu darauf verwiesen, § 27 Abs. 4 wirke nur insoweit, als ein Differenzausgleich, ein Abschluss einer Gegenposition oder eine sonstige Glattstellung, jedenfalls keine tatsächliche Ausübung erfolge. Als sonstige Abwicklung komme insbesondere die Glattstellung in Frage. Es sollten aber auch Stillhalterprämien an sich von § 27 Abs. 4 erfasst werden; dies sei etwa in all jenen Fällen von Bedeutung, in denen es zu keiner Optionsausübung und auch zu keinem Differenzausgleich komme. § 27a Abs. 3 Z 3 EStG 1988 (idF BudgetbegleitG 2011) regelt, welche Beträge bei Derivaten als Einkünfte anzusetzen sind. Dabei wird differenziert danach, ob ein Differenzausgleich (lit. a), ein Verfall der Option (lit.
- b)oder eine "Veräußerung oder sonstige Abschichtung" bzw. eine "sonstige Abwicklung (Glattstellen)" vorliegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die insoweit umschriebenen Vorgänge - abgesehen von der Optionsausübung - nach der Absicht des Gesetzgebers als Abwicklung der Option (zum Teil bezogen auf den Optionsberechtigten, zum Teil bezogen auf den Optionsverpflichteten) anzusehen sind, wobei jeweils manche Abwicklungsarten gesondert behandelt und die übrigen als "sonstige Abwicklung" bezeichnet wurden. Insbesondere betreffend den Stillhalter ist dabei auf die Abwicklung des Schuldverhältnisses abzustellen, das das Optionsrecht begründet hatte. Dieses Schuldverhältnis ist dann abgewickelt, wenn die Hauptleistungspflichten erloschen sind. Auch der ungenutzte Ablauf der Frist, bis zu deren Ende das Recht hätte ausgeübt werden können, führt zum Erlöschen der Hauptleistungspflichten. Der Verfall der Option ist somit ebenfalls als (sonstige) Abwicklung der Option anzusehen.Ob betreffend Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 in der Fassung vor dem BudgetbegleitG 2011) der bloße Verfall einer Option als "Abwicklung" anzusehen war, war in der Literatur strittig vergleiche Jakom/Kanduth-Kristen EStG 2012, Paragraph 30, Tz 19 ff). Im Rahmen der Übergangsbestimmung in der Fassung AbgÄG 2011) wird auf eine Veräußerung oder "sonstige Abwicklung (beispielsweise Glattstellung oder Differenzausgleich)" verwiesen. Paragraph 27, Absatz 4, EStG 1988 in der Fassung BudgetbegleitG 2011) zählt dem gegenüber als Einkünfte aus Derivaten den Differenzausgleich, die Stillhalterprämie, Einkünfte aus der Veräußerung und Einkünfte aus der sonstigen Abwicklung auf. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (981 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 116
- f)wurde dazu darauf verwiesen, Paragraph 27, Absatz 4, wirke nur insoweit, als ein Differenzausgleich, ein Abschluss einer Gegenposition oder eine sonstige Glattstellung, jedenfalls keine tatsächliche Ausübung erfolge. Als sonstige Abwicklung komme insbesondere die Glattstellung in Frage. Es sollten aber auch Stillhalterprämien an sich von Paragraph 27, Absatz 4, erfasst werden; dies sei etwa in all jenen Fällen von Bedeutung, in denen es zu keiner Optionsausübung und auch zu keinem Differenzausgleich komme. Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 3, EStG 1988 in der Fassung BudgetbegleitG 2011) regelt, welche Beträge bei Derivaten als Einkünfte anzusetzen sind. Dabei wird differenziert danach, ob ein Differenzausgleich (Litera a,), ein Verfall der Option (Litera b,) oder eine "Veräußerung oder sonstige Abschichtung" bzw. eine "sonstige Abwicklung (Glattstellen)" vorliegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die insoweit umschriebenen Vorgänge - abgesehen von der Optionsausübung - nach der Absicht des Gesetzgebers als Abwicklung der Option (zum Teil bezogen auf den Optionsberechtigten, zum Teil bezogen auf den Optionsverpflichteten) anzusehen sind, wobei jeweils manche Abwicklungsarten gesondert behandelt und die übrigen als "sonstige Abwicklung" bezeichnet wurden. Insbesondere betreffend den Stillhalter ist dabei auf die Abwicklung des Schuldverhältnisses abzustellen, das das Optionsrecht begründet hatte. Dieses Schuldverhältnis ist dann abgewickelt, wenn die Hauptleistungspflichten erloschen sind. Auch der ungenutzte Ablauf der Frist, bis zu deren Ende das Recht hätte ausgeübt werden können, führt zum Erlöschen der Hauptleistungspflichten. Der Verfall der Option ist somit ebenfalls als (sonstige) Abwicklung der Option anzusehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130017.L07