RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2024 GeschäftszahlRa 2022/13/0038 RechtssatzSowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Gesetzesmaterialien (vor dem Hintergrund der gewählten Regelungstechnik) sprechen dafür, eine Registrierung - entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung - nur dann anzunehmen, wenn ein Unterkunftgeber sich dafür entschieden hat, unter Angabe der dafür notwendigen Daten mit einem Diensteanbieter in Geschäftsbeziehung zu treten, indem er seine Unterkunftseinheiten auf der von diesem Diensteanbieter betriebenen Plattform zur Vermietung anbietet. In einem solchen Fall treten Unterkunftgeber und Diensteanbieter üblicherweise in eine rechtsgeschäftliche Beziehung, bei der letzterer ersterem die Nutzung der Buchungs- bzw. Vermittlungsplattform typischerweise entgeltlich - auf Provisionsbasis oder gegen laufendes Entgelt - ermöglicht. Ein solcher Vorgang stellt eine Registrierung (bzw. einen "tatsächlichen Registrierungsvorgang") im Sinne des § 15 Abs. 2 WTFG dar, an deren Zeitpunkt die Frist für die Vornahme der Anzeige anknüpft. Dafür, dass der Landesgesetzgeber abweichend davon auch andere Vorgänge oder "technische Verknüpfungen" (etwa bei einer Anzeige von auf anderen Plattformen angebotenen Unterkunftseinheiten oder einer Weiterleitung von Buchungsanfragen an andere Plattformen) als - allenfalls "indirekte" - Registrierung im Sinne des § 15 Abs. 2 WTFG hätte regeln wollen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil ist die kumulative Anknüpfung der Anzeigepflicht an die in den Geschäftsunterlagen vorhandenen Daten registrierter Unterkunftgeber und Unterkunftseinheiten ein starkes Indiz für die typisierende Annahme des Gesetzgebers, die erforderlichen Daten seien nur bei einer - mit einer vertraglichen Vereinbarung einhergehenden - Registrierung beim Diensteanbieter vorhanden. Diese Sichtweise findet zudem Bestätigung in den Gesetzesmaterialien, die diesbezüglich festhalten, die Diensteanbieter hätten nur "Registrierungsvorgänge" zu melden und sie treffe keine "Nachforschungspflicht" (vgl. LG - 01883-2016/0001, Beilage 23/2016, Erläuterungen 5).Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Gesetzesmaterialien (vor dem Hintergrund der gewählten Regelungstechnik) sprechen dafür, eine Registrierung - entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung - nur dann anzunehmen, wenn ein Unterkunftgeber sich dafür entschieden hat, unter Angabe der dafür notwendigen Daten mit einem Diensteanbieter in Geschäftsbeziehung zu treten, indem er seine Unterkunftseinheiten auf der von diesem Diensteanbieter betriebenen Plattform zur Vermietung anbietet. In einem solchen Fall treten Unterkunftgeber und Diensteanbieter üblicherweise in eine rechtsgeschäftliche Beziehung, bei der letzterer ersterem die Nutzung der Buchungs- bzw. Vermittlungsplattform typischerweise entgeltlich - auf Provisionsbasis oder gegen laufendes Entgelt - ermöglicht. Ein solcher Vorgang stellt eine Registrierung (bzw. einen "tatsächlichen Registrierungsvorgang") im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, WTFG dar, an deren Zeitpunkt die Frist für die Vornahme der Anzeige anknüpft. Dafür, dass der Landesgesetzgeber abweichend davon auch andere Vorgänge oder "technische Verknüpfungen" (etwa bei einer Anzeige von auf anderen Plattformen angebotenen Unterkunftseinheiten oder einer Weiterleitung von Buchungsanfragen an andere Plattformen) als - allenfalls "indirekte" - Registrierung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, WTFG hätte regeln wollen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil ist die kumulative Anknüpfung der Anzeigepflicht an die in den Geschäftsunterlagen vorhandenen Daten registrierter Unterkunftgeber und Unterkunftseinheiten ein starkes Indiz für die typisierende Annahme des Gesetzgebers, die erforderlichen Daten seien nur bei einer - mit einer vertraglichen Vereinbarung einhergehenden - Registrierung beim Diensteanbieter vorhanden. Diese Sichtweise findet zudem Bestätigung in den Gesetzesmaterialien, die diesbezüglich festhalten, die Diensteanbieter hätten nur "Registrierungsvorgänge" zu melden und sie treffe keine "Nachforschungspflicht" vergleiche LG - 01883-2016/0001, Beilage 23 aus 2016,, Erläuterungen 5). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130038.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.