RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlRa 2022/13/0108 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2022/13/0109 E 01.03.2023 RechtssatzDie Vorgängerregelungen der Tir BeitragsgruppenV 1991 (Tir BeitragsgruppenV 1976, LGBl. Nr. 52; Tir BeitragsgruppenV 1969, LGBl. Nr. 57) enthielten keine generelle Regelung betreffend eine unterschiedliche Einordnung in Beitragsgruppen von Großhandelsbetrieben gegenüber Einzelhandelsbetrieben (nunmehr § 1 Abs. 2 Tir BeitragsgruppenV 1991). Sie sahen vielmehr bezogen auf die jeweilige Berufsgruppe eine gesonderte Einreihung in Beitragsgruppen vor (vgl. etwa - nach der Tir BeitragsgruppenV 1976 - "15 Ansichtskartenhändler - Einzelhandel"; "16 Ansichtskartenhändler - Großhandel"; in der Tir BeitragsgruppenV 1969 insoweit als eine Berufsgruppe mit Gliederung in lit. a und lit. b). Eine derartige Aufgliederung war dabei u.a. auch für Apotheker vorgesehen ("19 Apotheker - Einzelhandel"; "20 Apotheker - Großhandel"). Mit der Tir BeitragsgruppenV 1991 entfiel die berufsgruppenbezogene Aufgliederung, stattdessen wurde die generelle Regelung des § 1 Abs. 2 Tir BeitragsgruppenV 1991 aufgenommen. Es ist aber nicht erkennbar, dass sich insoweit an der Beurteilung der Berufsgruppe der Apotheker als eine solche des Einzel- oder Großhandels etwas ändern sollte. Bei - auch gesetzeskonformer - Auslegung der Tir BeitragsgruppenV 1991 ist die Tätigkeit der revisionswerbenden Kommanditgesellschaft, die eine Apotheke betreibt, daher als "Handelsbetrieb" zu beurteilen. Im Übrigen kommt es für die Zuordnung nicht darauf an, ob insgesamt (überwiegend) ein Einzelhandels- oder Großhandelsbetrieb vorliegt. Es sind vielmehr - wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Gesetz vom
- März 1979, LGBl. Nr. 28, zum damals neu eingefügten § 32 Abs. 11a Tir FremdenverkehrsG 1976 (worauf - in der Fassung der Wiederverlautbarung als Tir FremdenverkehrsG 1979 - § 1 Abs. 2 Tir BeitragsgruppenV 1991 in der Stammfassung verwies), Seite 7, dargelegt - die Großhandels- und Einzelhandelsumsätze getrennt nachzuweisen; die Berechnung der Beiträge erfolgt auf Grund dieses gesonderten Nachweises.Die Vorgängerregelungen der Tir BeitragsgruppenV 1991 (Tir BeitragsgruppenV 1976, Landesgesetzblatt Nr. 52; Tir BeitragsgruppenV 1969, Landesgesetzblatt Nr. 57) enthielten keine generelle Regelung betreffend eine unterschiedliche Einordnung in Beitragsgruppen von Großhandelsbetrieben gegenüber Einzelhandelsbetrieben (nunmehr Paragraph eins, Absatz 2, Tir BeitragsgruppenV 1991). Sie sahen vielmehr bezogen auf die jeweilige Berufsgruppe eine gesonderte Einreihung in Beitragsgruppen vor vergleiche etwa - nach der Tir BeitragsgruppenV 1976 - "15 Ansichtskartenhändler - Einzelhandel"; "16 Ansichtskartenhändler - Großhandel"; in der Tir BeitragsgruppenV 1969 insoweit als eine Berufsgruppe mit Gliederung in Litera a und Litera b,). Eine derartige Aufgliederung war dabei u.a. auch für Apotheker vorgesehen ("19 Apotheker - Einzelhandel"; "20 Apotheker - Großhandel"). Mit der Tir BeitragsgruppenV 1991 entfiel die berufsgruppenbezogene Aufgliederung, stattdessen wurde die generelle Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, Tir BeitragsgruppenV 1991 aufgenommen. Es ist aber nicht erkennbar, dass sich insoweit an der Beurteilung der Berufsgruppe der Apotheker als eine solche des Einzel- oder Großhandels etwas ändern sollte. Bei - auch gesetzeskonformer - Auslegung der Tir BeitragsgruppenV 1991 ist die Tätigkeit der revisionswerbenden Kommanditgesellschaft, die eine Apotheke betreibt, daher als "Handelsbetrieb" zu beurteilen. Im Übrigen kommt es für die Zuordnung nicht darauf an, ob insgesamt (überwiegend) ein Einzelhandels- oder Großhandelsbetrieb vorliegt. Es sind vielmehr - wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Gesetz vom
- März 1979, Landesgesetzblatt Nr. 28, zum damals neu eingefügten Paragraph 32, Absatz 11 a, Tir FremdenverkehrsG 1976 (worauf - in der Fassung der Wiederverlautbarung als Tir FremdenverkehrsG 1979 - Paragraph eins, Absatz 2, Tir BeitragsgruppenV 1991 in der Stammfassung verwies), Seite 7, dargelegt - die Großhandels- und Einzelhandelsumsätze getrennt nachzuweisen; die Berechnung der Beiträge erfolgt auf Grund dieses gesonderten Nachweises. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130108.L02