RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.2022 GeschäftszahlRa 2022/14/0222 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2022/14/0223 Ra 2022/14/0224 RechtssatzSoweit die Revisionswerberinnen auf das Urteil des EuGH vom
- August 2022, C-279/20 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung und den maßgeblichen Zeitpunkt der Altersfeststellung Bezug nehmen, wonach für die erforderliche Minderjährigkeit nicht der Zeitpunkt der eigenen Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Antragstellung der zusammenführenden Mutter ausschlaggebend sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom
- November 2017, Ra 2017/19/0218, mit dem Verhältnis zwischen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) und § 35 AsylG 2005 auseinandergesetzt hat. Aus den im letztzitierten hg. Erkenntnis (vgl. dort insbesondere Rz 37-39) genannten Gründen ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern. Um dem Anliegen der Revisionswerberinnen, nämlich der Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich lebenden Bezugsperson, in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass ihnen im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 erteilt wird. Dass eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, den Revisionswerberinnen eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (nämlich letztlich den Status der Asylberechtigten), ist aus dem genannten Urteil des EuGH vom
- August 2022, C- 279/20, nicht abzuleiten.Soweit die Revisionswerberinnen auf das Urteil des EuGH vom
- August 2022, C-279/20 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung und den maßgeblichen Zeitpunkt der Altersfeststellung Bezug nehmen, wonach für die erforderliche Minderjährigkeit nicht der Zeitpunkt der eigenen Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Antragstellung der zusammenführenden Mutter ausschlaggebend sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom
- November 2017, Ra 2017/19/0218, mit dem Verhältnis zwischen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) und Paragraph 35, AsylG 2005 auseinandergesetzt hat. Aus den im letztzitierten hg. Erkenntnis vergleiche dort insbesondere Rz 37-39) genannten Gründen ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern. Um dem Anliegen der Revisionswerberinnen, nämlich der Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich lebenden Bezugsperson, in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass ihnen im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 erteilt wird. Dass eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, den Revisionswerberinnen eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (nämlich letztlich den Status der Asylberechtigten), ist aus dem genannten Urteil des EuGH vom
- August 2022, C- 279/20, nicht abzuleiten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140222.L01