RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlRo 2022/15/0008 Rechtssatz§ 122 Abs. 5 WKG 1998 sieht für die Erhebung eine sinngemäße Anwendung der für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften mit wenigen Ausnahmen vor. Daraus ergibt sich etwa, dass Schuldner der Kammerumlage bei einer Organschaft nur der Organträger sein kann. Aus der Bestimmung ist allerdings nicht abzuleiten, dass für Zwecke der Kammerumlage die Umsatzsteuern, die den Organgesellschaften in Rechnung gestellt werden, danach zu untersuchen sind, ob sie letztendlich in einen umlagebefreiten Teilbereich der Organträgerin eingehen. § 122 Abs. 1 WKG 1998 enthält nämlich eigene Vorschriften für die Berechnung der Kammerumlage, die als lex specialis dem Umsatzsteuergesetz vorgehen. So sieht die Z 1 vor, dass jene Beträge der Kammerumlage unterliegen, die auf Grund der an das Kammermitglied für dessen inländische Unternehmensteile von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden. Auch die Z 2 und 3 stellen auf das Kammermitglied ab; dass die aufgrund von Reverse-Charge anfallenden Umsatzsteuerschulden bzw. die Erwerbsteuer wegen der Organschaft auf den Organträger übergehen bzw. geschuldet werden, vermag nichts daran zu ändern. Der Gesetzgeber hat die Vorsteuerbeträge des jeweiligen Kammermitgliedes als Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage festgelegt, soweit diese für jene Unternehmensteile erbracht werden, die die Mitgliedschaft dieser Gesellschaft in der Wirtschaftskammer begründen.Paragraph 122, Absatz 5, WKG 1998 sieht für die Erhebung eine sinngemäße Anwendung der für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften mit wenigen Ausnahmen vor. Daraus ergibt sich etwa, dass Schuldner der Kammerumlage bei einer Organschaft nur der Organträger sein kann. Aus der Bestimmung ist allerdings nicht abzuleiten, dass für Zwecke der Kammerumlage die Umsatzsteuern, die den Organgesellschaften in Rechnung gestellt werden, danach zu untersuchen sind, ob sie letztendlich in einen umlagebefreiten Teilbereich der Organträgerin eingehen. Paragraph 122, Absatz eins, WKG 1998 enthält nämlich eigene Vorschriften für die Berechnung der Kammerumlage, die als lex specialis dem Umsatzsteuergesetz vorgehen. So sieht die Ziffer eins, vor, dass jene Beträge der Kammerumlage unterliegen, die auf Grund der an das Kammermitglied für dessen inländische Unternehmensteile von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden. Auch die Ziffer 2 und 3 stellen auf das Kammermitglied ab; dass die aufgrund von Reverse-Charge anfallenden Umsatzsteuerschulden bzw. die Erwerbsteuer wegen der Organschaft auf den Organträger übergehen bzw. geschuldet werden, vermag nichts daran zu ändern. Der Gesetzgeber hat die Vorsteuerbeträge des jeweiligen Kammermitgliedes als Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage festgelegt, soweit diese für jene Unternehmensteile erbracht werden, die die Mitgliedschaft dieser Gesellschaft in der Wirtschaftskammer begründen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2022150008.J04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.