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{'item': 'Ro 2022/15/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2025 GeschäftszahlRo 2022/15/0021 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2022/15/0022 E 07.10.2025 RechtssatzNach Art. 19 Abs. 1 DBA Schweiz unterliegen Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, dem Besteuerungsrecht des Kassenstaats (zur Verfassungskonformität des Art. 19 DBA Schweiz siehe VwGH 20.2.2008, 2005/15/0135). Die Zuordnung der Bezüge unter Art. 19 DBA Schweiz sieht - anders als in der Stammfassung des Abkommens BGBl. Nr. 64/1975 - kein ausschließliches Besteuerungsrecht des Kassenstaats mehr vor, sodass zufolge des Methodenartikels des Art. 23 Abs. 1 DBA Schweiz die Befreiungsmethode zur Anwendung gelangt. Nach Abs. 1 des Art. 23 liegt das Besteuerungsrecht - vorbehaltlich des Art. 23 Abs. 2 DBA Schweiz - beim Quellenstaat, Österreich hat diese ausländischen Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen, darf sie jedoch für Zwecke des Progressionsvorbehaltes heranziehen. Demgegenüber soll der - mit dem Protokoll vom

  1. Januar 1994 neu gefasste - Art. 23 Abs. 2 erster Satz DBA Schweiz sicherstellen, dass Österreich als Ansässigkeitsstaat u.a. "Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter)" dennoch ebenfalls besteuern darf (zur Genese und dem Zusammenspiel der Art. 19 und 23 DBA Schweiz vgl. VwGH 12.5.2022, Ra 2021/13/0042). Aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Art. 19 iVm Art. 23 Abs. 2 erster Satz DBA Schweiz erhellt, dass es für Einkünfte aus Ruhegehältern iSd Art. 19 bei der Befreiungsverpflichtung nach Art. 23 Abs. 1 DBA Schweiz bleibt.Nach Artikel 19, Absatz eins, DBA Schweiz unterliegen Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, dem Besteuerungsrecht des Kassenstaats (zur Verfassungskonformität des Artikel 19, DBA Schweiz siehe VwGH 20.2.2008, 2005/15/0135). Die Zuordnung der Bezüge unter Artikel 19, DBA Schweiz sieht - anders als in der Stammfassung des Abkommens Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1975, - kein ausschließliches Besteuerungsrecht des Kassenstaats mehr vor, sodass zufolge des Methodenartikels des Artikel 23, Absatz eins, DBA Schweiz die Befreiungsmethode zur Anwendung gelangt. Nach Absatz eins, des Artikel 23, liegt das Besteuerungsrecht - vorbehaltlich des Artikel 23, Absatz 2, DBA Schweiz - beim Quellenstaat, Österreich hat diese ausländischen Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen, darf sie jedoch für Zwecke des Progressionsvorbehaltes heranziehen. Demgegenüber soll der - mit dem Protokoll vom
  2. Januar 1994 neu gefasste - Artikel 23, Absatz 2, erster Satz DBA Schweiz sicherstellen, dass Österreich als Ansässigkeitsstaat u.a. "Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter)" dennoch ebenfalls besteuern darf (zur Genese und dem Zusammenspiel der Artikel 19 und 23 DBA Schweiz vergleiche VwGH 12.5.2022, Ra 2021/13/0042). Aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Artikel 19, in Verbindung mit Artikel 23, Absatz 2, erster Satz DBA Schweiz erhellt, dass es für Einkünfte aus Ruhegehältern iSd Artikel 19, bei der Befreiungsverpflichtung nach Artikel 23, Absatz eins, DBA Schweiz bleibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2022150021.J04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.