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{'item': 'Ro 2022/15/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.2022 GeschäftszahlRo 2022/15/0023 BeachteBesprechung in: Besprechung in: SWK 10/2023, S. 499-502;Besprechung in: SWK 10 aus 2023,, S. 499-502; Besprechung in: GeS 2/2023, S. 93-97;Besprechung in: GeS 2 aus 2023,, S. 93-97; RechtssatzDie Aufwertungseinbringung des § 17 Abs. 2 Z 1 UmgrStG 1991 dient in erster Linie dem Zweck, bis zur Einbringung entstandene stille Reserven von bisher nicht steuerverstrickten Kapitalanteilen nicht in die Steuerpflicht einzubeziehen. Es kann bereits vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Aufwertung im Hinblick auf eine vom Erwerber geltend zu machende Firmenwertabschreibung erfolgt ist. Zudem ist § 26c Z 47 KStG 1988 zweifelsfrei dahingehend zu interpretieren, dass ausschließlich auf die Sicht des Erwerbers der Beteiligung abzustellen ist, der die Beteiligung in sein Betriebsvermögen erwirbt und die Firmenwertabschreibung bei seiner steuerlichen Gewinnermittlung abgezogen wissen will. Das ergibt sich schon daraus, dass § 9 Abs. 7 KStG 1988 die Firmenwertabschreibung für den Fall der "Anschaffung" bestimmter Beteiligungen (vor dem

  1. März 2014) vorsieht und die Vertrauensschutzklausel des § 26c Z 47 KStG 1988 für den weiteren Abzug der Firmenwert-Fünfzehntel darauf abstellt, ob sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim "Erwerb" der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte. Auch die ErlRV (24 Blg
  2. GP S 12) halten in diesem Zusammenhang für maßgeblich, ob der "Erwerber" bei Erwerb der Beteiligung von der Möglichkeit der Firmenwertabschreibung ausgehen konnte, und gehen auf die "Kaufpreiskalkulation" des Erwerbers ein. Für die aufnehmende Gesellschaft (als Erwerberin) ergibt sich aber in keiner Weise eine höhere Belastung, wenn sie die erworbene Beteiligung - statt mit einem historischen Buchwert - mit dem höheren gemeinen Wert angesetzt hat. Auch die bei der (aufnehmenden) GmbH vorgenommene Kapitalerhöhung bedeutet für sie genau so wenig eine Belastung wie die Einstellung einer Kapitalrücklage. Da ausschließlich die Sicht des Erwerbers maßgeblich ist, könnten auch allfällige nachteilige Steuerfolgen bei der übertragenden Gesellschaft keinen Vertrauensschutztatbestand auslösen.Die Aufwertungseinbringung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, UmgrStG 1991 dient in erster Linie dem Zweck, bis zur Einbringung entstandene stille Reserven von bisher nicht steuerverstrickten Kapitalanteilen nicht in die Steuerpflicht einzubeziehen. Es kann bereits vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Aufwertung im Hinblick auf eine vom Erwerber geltend zu machende Firmenwertabschreibung erfolgt ist. Zudem ist Paragraph 26 c, Ziffer 47, KStG 1988 zweifelsfrei dahingehend zu interpretieren, dass ausschließlich auf die Sicht des Erwerbers der Beteiligung abzustellen ist, der die Beteiligung in sein Betriebsvermögen erwirbt und die Firmenwertabschreibung bei seiner steuerlichen Gewinnermittlung abgezogen wissen will. Das ergibt sich schon daraus, dass Paragraph 9, Absatz 7, KStG 1988 die Firmenwertabschreibung für den Fall der "Anschaffung" bestimmter Beteiligungen (vor dem
  3. März 2014) vorsieht und die Vertrauensschutzklausel des Paragraph 26 c, Ziffer 47, KStG 1988 für den weiteren Abzug der Firmenwert-Fünfzehntel darauf abstellt, ob sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim "Erwerb" der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte. Auch die ErlRV (24 Blg
  4. Gesetzgebungsperiode S 12) halten in diesem Zusammenhang für maßgeblich, ob der "Erwerber" bei Erwerb der Beteiligung von der Möglichkeit der Firmenwertabschreibung ausgehen konnte, und gehen auf die "Kaufpreiskalkulation" des Erwerbers ein. Für die aufnehmende Gesellschaft (als Erwerberin) ergibt sich aber in keiner Weise eine höhere Belastung, wenn sie die erworbene Beteiligung - statt mit einem historischen Buchwert - mit dem höheren gemeinen Wert angesetzt hat. Auch die bei der (aufnehmenden) GmbH vorgenommene Kapitalerhöhung bedeutet für sie genau so wenig eine Belastung wie die Einstellung einer Kapitalrücklage. Da ausschließlich die Sicht des Erwerbers maßgeblich ist, könnten auch allfällige nachteilige Steuerfolgen bei der übertragenden Gesellschaft keinen Vertrauensschutztatbestand auslösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2022150023.J03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.