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{'item': 'Ra 2022/16/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlRa 2022/16/0021 RechtssatzFür den Beginn der Verjährung des Anspruches des Bundes auf die Pauschalgebühr gemäß § 8 Abs. 1 GEG für die Bestellung eines Kinderbeistandes gemäß § 104a AußStrG 2003 ist für die ersten sechs Monate ab Bestellung eines Kinderbeistandes auf den Ablauf des Jahres der Zustellung des Bestellungsbeschlusses abzustellen (§ 2 Z 1 lit. i GGG 1984 iVm TP 12 lit. h Z 1 GGG 1984 idF jeweils vor Inkrafttreten der GGN 2014). Für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer von Verfahren gemäß § 104a AußStrG 2003 ist auf das Jahr des Ablaufes von entweder sechs Monaten oder das Jahr des Ablaufes der weiteren zwölf Monate ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses als maßgeblichen Beginn der Verjährungsfrist abzustellen (§ 2 Z 1 lit. i GGG 1984 iVm TP 12 lit. h Z 2 GGG 1984 idF jeweils vor Inkrafttreten der GGN 2014). Unter "Verfahrensdauer" gemäß TP 12 lit. h Z 2 GGG 1984 idF vor Inkrafttreten der GGN 2014 ist die Dauer des Obsorge- oder Kontaktverfahrens gemäß § 104a Abs. 1 AußStrG 2003 und nicht die Dauer des Verfahrens zur Bestellung des Kinderbeistandes zu verstehen. Dies ergibt sich einerseits aus der Verwendung der Formulierung "Verfahren nach dem § 104a AußStrG" und dem Begriff "Verfahrensdauer" in TP 12 lit. h Z 2 GGG 1984, der auf in § 104a Abs. 1 AußStrG 2003 genannte Obsorge- oder Kontaktverfahren und nicht auf das den Anspruch des Bundes begründende Verfahren zur Bestellung des Kinderbeistandes abstellt. Andererseits ergibt sich dies aus den Erläuterungen zum KinderbeistandG 2010 (486 der Beilagen

  1. GP), wonach die Kosten für die Beigabe eines Kinderbeistandes mit zunehmender Verfahrensdauer ansteigen und die Höhe der Gebühr abgestuft nach der Verfahrensdauer festgelegt werden soll. Die Verjährung des Anspruches des Bundes auf die Pauschalgebühr für die Bestellung eines Kinderbeistandes beginnt gemäß § 8 Abs. 1 GEG nicht vor Rechtskraft des Verfahrens zur Bestellung des Kinderbeistandes. Maßgeblich ist die Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses.Für den Beginn der Verjährung des Anspruches des Bundes auf die Pauschalgebühr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, GEG für die Bestellung eines Kinderbeistandes gemäß Paragraph 104 a, AußStrG 2003 ist für die ersten sechs Monate ab Bestellung eines Kinderbeistandes auf den Ablauf des Jahres der Zustellung des Bestellungsbeschlusses abzustellen (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i, GGG 1984 in Verbindung mit TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG 1984 in der Fassung jeweils vor Inkrafttreten der GGN 2014). Für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer von Verfahren gemäß Paragraph 104 a, AußStrG 2003 ist auf das Jahr des Ablaufes von entweder sechs Monaten oder das Jahr des Ablaufes der weiteren zwölf Monate ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses als maßgeblichen Beginn der Verjährungsfrist abzustellen (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i, GGG 1984 in Verbindung mit TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG 1984 in der Fassung jeweils vor Inkrafttreten der GGN 2014). Unter "Verfahrensdauer" gemäß TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG 1984 in der Fassung vor Inkrafttreten der GGN 2014 ist die Dauer des Obsorge- oder Kontaktverfahrens gemäß Paragraph 104 a, Absatz eins, AußStrG 2003 und nicht die Dauer des Verfahrens zur Bestellung des Kinderbeistandes zu verstehen. Dies ergibt sich einerseits aus der Verwendung der Formulierung "Verfahren nach dem Paragraph 104 a, AußStrG" und dem Begriff "Verfahrensdauer" in TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG 1984, der auf in Paragraph 104 a, Absatz eins, AußStrG 2003 genannte Obsorge- oder Kontaktverfahren und nicht auf das den Anspruch des Bundes begründende Verfahren zur Bestellung des Kinderbeistandes abstellt. Andererseits ergibt sich dies aus den Erläuterungen zum KinderbeistandG 2010 (486 der Beilagen
  2. GP), wonach die Kosten für die Beigabe eines Kinderbeistandes mit zunehmender Verfahrensdauer ansteigen und die Höhe der Gebühr abgestuft nach der Verfahrensdauer festgelegt werden soll. Die Verjährung des Anspruches des Bundes auf die Pauschalgebühr für die Bestellung eines Kinderbeistandes beginnt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, GEG nicht vor Rechtskraft des Verfahrens zur Bestellung des Kinderbeistandes. Maßgeblich ist die Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160021.L08

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.