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{'item': 'Ro 2022/16/0022'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.2024 GeschäftszahlRo 2022/16/0022 RechtssatzDer Begriff der "ersten Verhandlung" in Anm. 2 zu TP 1 GGG idF BGBl I Nr. 81/2019 findet sich nicht in der Zivilprozessordnung. Diese kennt die Begriffe der mündlichen Verhandlung und der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung. Die mündliche Verhandlung wird in einer Tagsatzung (vgl. § 440 Abs. 1 ZPO, wonach im bezirksgerichtlichen Verfahren das Beweisverfahren tunlichst schon in der vorbereitenden Tagsatzung durchgeführt werden soll) oder im Falle der Erstreckung (§ 134 ZPO) oder der Fortsetzung nach Ruhen des Verfahrens in zwei oder mehreren Tagsatzungen durchgeführt. Im Hinblick auf die dem Initiativantrag (80/A

  1. GP) gegebenen Erläuterungen ist der Begriff der "ersten Verhandlung" in Anm. 2 zu TP 1 GGG idF BGBl I Nr. 81/2019 systemkonform mit der Zivilprozessordnung dahingehend auszulegen, dass es sich hiebei um die erste Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung handelt; ansonsten wäre diesem Begünstigungstatbestand jegliche Anwendung in Übereinstimmung mit der Zivilprozessordnung genommen. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die nachfolgende Neufassung der Anm. 2 und 4 zu TP 1 GGG durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/2022 bestätigt, in der der in Rede stehende Ermäßigungstatbestand der Sache nach in Anm. 4 übergeleitet wurde, wo - nun systemkonform mit der Zivilprozessordnung - von der "ersten Tagsatzung" oder der "zweiten Tagsatzung" (zur mündlichen Verhandlung) gesprochen wird.Der Begriff der "ersten Verhandlung" in Anmerkung 2 zu TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2019, findet sich nicht in der Zivilprozessordnung. Diese kennt die Begriffe der mündlichen Verhandlung und der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung. Die mündliche Verhandlung wird in einer Tagsatzung vergleiche Paragraph 440, Absatz eins, ZPO, wonach im bezirksgerichtlichen Verfahren das Beweisverfahren tunlichst schon in der vorbereitenden Tagsatzung durchgeführt werden soll) oder im Falle der Erstreckung (Paragraph 134, ZPO) oder der Fortsetzung nach Ruhen des Verfahrens in zwei oder mehreren Tagsatzungen durchgeführt. Im Hinblick auf die dem Initiativantrag (80/A
  2. Gesetzgebungsperiode gegebenen Erläuterungen ist der Begriff der "ersten Verhandlung" in Anmerkung 2 zu TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2019, systemkonform mit der Zivilprozessordnung dahingehend auszulegen, dass es sich hiebei um die erste Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung handelt; ansonsten wäre diesem Begünstigungstatbestand jegliche Anwendung in Übereinstimmung mit der Zivilprozessordnung genommen. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die nachfolgende Neufassung der Anmerkung 2 und 4 zu TP 1 GGG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, bestätigt, in der der in Rede stehende Ermäßigungstatbestand der Sache nach in Anmerkung 4 übergeleitet wurde, wo - nun systemkonform mit der Zivilprozessordnung - von der "ersten Tagsatzung" oder der "zweiten Tagsatzung" (zur mündlichen Verhandlung) gesprochen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160022.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.