Ra 2022/16/0042
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.08.2024 GeschäftszahlRa 2022/16/0042 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2018/16/0040 B 26. April 2018 RS 3 StammrechtssatzWenn auch die Vereinbarung aller Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG allein noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten mit dem Ergebnis eines Vertrages auf bestimmte Dauer darstellt, so kann eine Gewichtung und eine Unwahrscheinlichkeit der Realisierung dieser vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe durchaus zum Ergebnis führen, von einem Vertrag auf bestimmte Dauer auszugehen (vgl. auch VwGH 19.9.2017, Ra 2017/16/0111 und 0112).Wenn auch die Vereinbarung aller Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, MRG allein noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten mit dem Ergebnis eines Vertrages auf bestimmte Dauer darstellt, so kann eine Gewichtung und eine Unwahrscheinlichkeit der Realisierung dieser vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe durchaus zum Ergebnis führen, von einem Vertrag auf bestimmte Dauer auszugehen vergleiche auch VwGH 19.9.2017, Ra 2017/16/0111 und 0112).
European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160042.L04