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{'item': 'Ra 2022/16/0044'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2022 GeschäftszahlRa 2022/16/0044 RechtssatzDie Einschränkung, wonach die Verlängerung der Anspruchsdauer nur für Berufsausbildungen, die bereits vor Vollendung des

  1. Lebensjahres aufgenommen werden, zur Anwendung komme, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 lit. g FamLAG 1967 entnehmen, noch lassen sich dafür Anhaltspunkte in der Entstehungsgeschichte der Bestimmung finden. Eine derartige Sichtweise stünde zudem im Widerspruch zum mit diesem Verlängerungstatbestand verfolgten Ziel, weil die Ausbildungszeit - bedingt durch die Ableistung der genannten Dienste - den betroffenen Kindern jedenfalls "fehlt" und zwar unabhängig davon, ob die nachfolgende Berufsausbildung vor oder nach Vollendung des
  2. Lebensjahres aufgenommen wird (vgl. VwGH 18.10.2022, Ra 2021/16/0052). Die Annahme einer Einschränkung der Verlängerung der Anspruchsdauer - im Ergebnis - auf eine "erste" aufgenommene Berufsausbildung würde auch dem allgemeinen Grundsatz zuwiderlaufen, wonach die Gewährung der Familienbeihilfe nicht auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt ist, sondern Familienbeihilfe auch (etwa nach Abschluss einer Berufsausbildung) im Rahmen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen bei einer weiteren Berufsausbildung zu gewähren ist (vgl. in ständiger Rechtsprechung VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039; 28.2.2017, Ro 2016/16/0005; 31.10.2000, 2000/15/0035) und zwar auch dann, wenn der Beruf, zu dem das Kind ausgebildet wird, tatsächlich nicht ausgeübt wird (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0128). Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g FamLAG 1967 von diesem Grundsatz abgehen wollte.Die Einschränkung, wonach die Verlängerung der Anspruchsdauer nur für Berufsausbildungen, die bereits vor Vollendung des
  3. Lebensjahres aufgenommen werden, zur Anwendung komme, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, FamLAG 1967 entnehmen, noch lassen sich dafür Anhaltspunkte in der Entstehungsgeschichte der Bestimmung finden. Eine derartige Sichtweise stünde zudem im Widerspruch zum mit diesem Verlängerungstatbestand verfolgten Ziel, weil die Ausbildungszeit - bedingt durch die Ableistung der genannten Dienste - den betroffenen Kindern jedenfalls "fehlt" und zwar unabhängig davon, ob die nachfolgende Berufsausbildung vor oder nach Vollendung des
  4. Lebensjahres aufgenommen wird vergleiche VwGH 18.10.2022, Ra 2021/16/0052). Die Annahme einer Einschränkung der Verlängerung der Anspruchsdauer - im Ergebnis - auf eine "erste" aufgenommene Berufsausbildung würde auch dem allgemeinen Grundsatz zuwiderlaufen, wonach die Gewährung der Familienbeihilfe nicht auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt ist, sondern Familienbeihilfe auch (etwa nach Abschluss einer Berufsausbildung) im Rahmen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen bei einer weiteren Berufsausbildung zu gewähren ist vergleiche in ständiger Rechtsprechung VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039; 28.2.2017, Ro 2016/16/0005; 31.10.2000, 2000/15/0035) und zwar auch dann, wenn der Beruf, zu dem das Kind ausgebildet wird, tatsächlich nicht ausgeübt wird vergleiche VwGH 25.11.2010, 2010/16/0128). Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, FamLAG 1967 von diesem Grundsatz abgehen wollte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160044.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.