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{'item': 'Ra 2022/16/0069'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.08.2022 GeschäftszahlRa 2022/16/0069 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2022/16/0070 RechtssatzNach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpG Justiz 2013 ist der Berichtigungsantrag in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig, dass der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Damit darf die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden. Dies entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen. Damit ist es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Im Verwaltungsrechtsweg kann im Sinne des § 35 EO insbesondere geltend gemacht werden, dass die Zahlung geleistet wurde (vgl. VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227, mwN; vgl. ebenso OGH 2.9.2020, 3 Ob 82/20k). Dieser Grundsatz wurde mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpG Justiz 2013 eindeutig in § 6b Abs. 4 GEG normiert (vgl. ErläutRV 2357 BlgNR

  1. GP 9).Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpG Justiz 2013 ist der Berichtigungsantrag in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig, dass der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Damit darf die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden. Dies entspricht dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen. Damit ist es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Im Verwaltungsrechtsweg kann im Sinne des Paragraph 35, EO insbesondere geltend gemacht werden, dass die Zahlung geleistet wurde vergleiche VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227, mwN; vergleiche ebenso OGH 2.9.2020, 3 Ob 82/20k). Dieser Grundsatz wurde mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpG Justiz 2013 eindeutig in Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG normiert vergleiche ErläutRV 2357 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 9). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160069.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.