es für die Beantwortung der Frage 1 von Bedeutung, ob diese Goldmünzen die in Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Kriterien bereits im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Ausgabe nicht erfüllt haben? 3.
der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass Goldmünzen bereits dann als im jährlich von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnis angeführt gelten, wenn sie einen entsprechenden, im genannten Verzeichnis genannten Nominalwert aufweisen, und zwar auch dann, wenn diese Goldmünzen die in Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Kriterien bereits im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Ausgabe nicht erfüllt haben? 4.
es für die Beantwortung der Frage 3 von Bedeutung, ob diese Goldmünzen die in Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Kriterien im Zeitpunkt der Veröffentlichung des genannten Verzeichnisses nicht erfüllt haben? 5.
der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass Goldmünzen bereits dann als im jährlich von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnis angeführt gelten, wenn sie einen entsprechenden, im genannten Verzeichnis genannten Nominalwert aufweisen, und zwar auch dann, wenn sie die in Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Kriterien erfüllen, aber erst nach Veröffentlichung des Verzeichnisses geprägt (und ausgegeben) werden, und es sich dabei nicht um weitere Emissionen von im Verzeichnis bereits ausdrücklich genannten Goldmünzen handelt? 6.
1 Z 2 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass Goldmünzen bereits dann als gesetzliches Zahlungsmittel in ihrem Ursprungsland im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, wenn sie aufgrund nationaler gesetzlicher Bestimmungen lediglich von den öffentlichen Kassen und von der mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Gesellschaft, die diese Goldmünzen geprägt und ausgegeben hat, zum Nominalwert angenommen werden müssen, nicht jedoch im regulären Zahlungsverkehr von sämtlichen Gläubigern?6.
Absatz eins, Ziffer 2, der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass Goldmünzen bereits dann als gesetzliches Zahlungsmittel in ihrem Ursprungsland im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, wenn sie aufgrund nationaler gesetzlicher Bestimmungen lediglich von den öffentlichen Kassen und von der mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Gesellschaft, die diese Goldmünzen geprägt und ausgegeben hat, zum Nominalwert angenommen werden müssen, nicht jedoch im regulären Zahlungsverkehr von sämtlichen Gläubigern? European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160107.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.