RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.08.2024 GeschäftszahlRa 2022/16/0108 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2022/16/0085 B 20. Juni 2024 RS 1 StammrechtssatzDer VwGH hat vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und den darin festgelegten Anforderungen an eine Kohärenzprüfung - im Einklang mit der Rechtsprechung des VfGH (E945/2016 ua vom 15.10.2016) und des OGH (vgl. etwa RIS-Justiz RS0130636 [T7] sowie 60b50/22d vom 18.11.2022) - eine Gesamtwürdigung vorgenommen und die Bestimmungen des GSpG für unionsrechtskonform erachtet. Dabei kam der VwGH zu dem Ergebnis, dass mit den Bestimmungen des GSpG die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität, der Verhinderung von kriminellen Handlungen sowie der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden (vgl. VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, Rn. 115, und VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rn. 91). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung hat der VwGH - unter Einbeziehung auch der Regelungen über Landesausspielungen ("kleines Glücksspiel") und Sportwetten - die Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen des GSpG verneint (vgl. VwGH 3.10.2023, Ra 2022/12/0128). Diese Ausführungen gelten auch für die Besteuerung von Glücksspielen, handelt es sich dabei doch um eine der im GSpG angeführten Maßnahmen u. a. zur Verfolgung der Ziele der Politik zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung (vgl. VwGH 1.6.2023, Ra 2020/17/0009, mwN).Der VwGH hat vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und den darin festgelegten Anforderungen an eine Kohärenzprüfung - im Einklang mit der Rechtsprechung des VfGH (E945/2016 ua vom 15.10.2016) und des OGH vergleiche etwa RIS-Justiz RS0130636 [T7] sowie 60b50/22d vom 18.11.2022) - eine Gesamtwürdigung vorgenommen und die Bestimmungen des GSpG für unionsrechtskonform erachtet. Dabei kam der VwGH zu dem Ergebnis, dass mit den Bestimmungen des GSpG die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität, der Verhinderung von kriminellen Handlungen sowie der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden vergleiche VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, Rn. 115, und VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rn. 91). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung hat der VwGH - unter Einbeziehung auch der Regelungen über Landesausspielungen ("kleines Glücksspiel") und Sportwetten - die Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen des GSpG verneint vergleiche VwGH 3.10.2023, Ra 2022/12/0128). Diese Ausführungen gelten auch für die Besteuerung von Glücksspielen, handelt es sich dabei doch um eine der im GSpG angeführten Maßnahmen u. a. zur Verfolgung der Ziele der Politik zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung vergleiche VwGH 1.6.2023, Ra 2020/17/0009, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160108.L01
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