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{'item': 'Ra 2022/17/0203'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.12.2024 GeschäftszahlRa 2022/17/0203 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2019/21/0172 B 22. August 2019 RS 1 (hier ohne die ersten drei Sätze) StammrechtssatzIn § 58 Abs. 13 AsylG 2005 wird angeordnet, dass Anträge (u.a.) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen stehen. Das impliziert, dass auch die Erlassung solcher Straferkenntnisse, die letztlich auf die Effektuierung einer Ausreiseverpflichtung abzielen, durch die Stellung eines Antrages nach § 55 AsylG 2005 nicht "hinausgeschoben" werden soll. Dem bedarf es auch aus Rechtsschutzgründen nicht. Denn sollte es zutreffen, dass einem Fremden trotz unmittelbar vorangegangener Rückkehrentscheidung ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, so setzt dies (siehe § 58 Abs. 10 AsylG 2005) eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Fremden in dem Sinn voraus, dass sich nunmehr im Hinblick auf Art. 8 MRK seine Berechtigung zum Verbleib im Bundesgebiet ergibt. Das bedeutet aber auf der anderen Seite, dass die vorangegangene Rückkehrentscheidung - auch vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 - ihre Wirksamkeit verloren hat (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Das wäre, ein Eintreten der entsprechenden Umstände bis zum Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise vorausgesetzt, im Strafverfahren nach § 120 Abs. 1b FrPolG 2005 zu berücksichtigen und es käme eine Bestrafung nach dieser Bestimmung allenfalls - mangels Existenz einer wirksamen Rückkehrentscheidung - somit nicht mehr in Betracht, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen für die Abwägung nach Art. 8 MRK maßgeblich zugunsten des Fremden verschoben hätten (vgl. VwGH 14.11.2013, 2013/21/0119).In Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 wird angeordnet, dass Anträge (u.a.) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen stehen. Das impliziert, dass auch die Erlassung solcher Straferkenntnisse, die letztlich auf die Effektuierung einer Ausreiseverpflichtung abzielen, durch die Stellung eines Antrages nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht "hinausgeschoben" werden soll. Dem bedarf es auch aus Rechtsschutzgründen nicht. Denn sollte es zutreffen, dass einem Fremden trotz unmittelbar vorangegangener Rückkehrentscheidung ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, so setzt dies (siehe Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005) eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Fremden in dem Sinn voraus, dass sich nunmehr im Hinblick auf Artikel 8, MRK seine Berechtigung zum Verbleib im Bundesgebiet ergibt. Das bedeutet aber auf der anderen Seite, dass die vorangegangene Rückkehrentscheidung - auch vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 - ihre Wirksamkeit verloren hat vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Das wäre, ein Eintreten der entsprechenden Umstände bis zum Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise vorausgesetzt, im Strafverfahren nach Paragraph 120, Absatz eins b, FrPolG 2005 zu berücksichtigen und es käme eine Bestrafung nach dieser Bestimmung allenfalls - mangels Existenz einer wirksamen Rückkehrentscheidung - somit nicht mehr in Betracht, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen für die Abwägung nach Artikel 8, MRK maßgeblich zugunsten des Fremden verschoben hätten vergleiche VwGH 14.11.2013, 2013/21/0119). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2022170203.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.