RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlRa 2022/19/0213 RechtssatzNichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.). Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung der Antragstellerin in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.), und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.). Mit dem gegenständlich in Revision gezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des BFA hinsichtlich Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abgewiesen. In Bezug auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides sprach das BVwG aus, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Antragstellerin bis zum
- März 2023 vorübergehend unzulässig sei und hat das BVwG die Spruchpunkte V. und VI. gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG behoben. Mit den Ausführungen legt der Antrag auf aufschiebende Wirkung keinen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil dar, weil vom BVwG keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und der Spruchpunkt V. des Bescheides des BFA, mit dem die Abschiebung der Antragstellerin in die Ukraine für zulässig erklärt wurde, vom BVwG behoben wurde. Die mit der Revision angefochtene Entscheidung stellt sohin keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung dar (vgl. VwGH 1.6.2018, Ra 2018/20/0084).Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung der Antragstellerin in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem gegenständlich in Revision gezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des BFA hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. als unbegründet abgewiesen. In Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides sprach das BVwG aus, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Antragstellerin bis zum
- März 2023 vorübergehend unzulässig sei und hat das BVwG die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG behoben. Mit den Ausführungen legt der Antrag auf aufschiebende Wirkung keinen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil dar, weil vom BVwG keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und der Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des BFA, mit dem die Abschiebung der Antragstellerin in die Ukraine für zulässig erklärt wurde, vom BVwG behoben wurde. Die mit der Revision angefochtene Entscheidung stellt sohin keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung dar vergleiche VwGH 1.6.2018, Ra 2018/20/0084). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190213.L01