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{'item': 'Ra 2022/20/0289'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlRa 2022/20/0289 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist die in Art. 10 Abs. 1 lit. d Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) enthaltene Wendung "die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird" so auszulegen, dass in dem betreffenden Land eine Gruppe eine deutlich abgegrenzte Identität nur dann hat, wenn sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, oder ist es erforderlich, das Vorliegen einer "deutlich abgegrenzten Identität" eigenständig und losgelöst von der Frage, ob die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, zu prüfen?
  3. Ist die in Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) enthaltene Wendung "die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird" so auszulegen, dass in dem betreffenden Land eine Gruppe eine deutlich abgegrenzte Identität nur dann hat, wenn sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, oder ist es erforderlich, das Vorliegen einer "deutlich abgegrenzten Identität" eigenständig und losgelöst von der Frage, ob die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, zu prüfen? Falls nach der Antwort auf Frage
  5. das Vorliegen einer "deutlich abgegrenzten Identität" eigenständig zu prüfen ist:
  6. Nach welchen Kriterien ist das Vorliegen einer "deutlich abgegrenzten Identität" im Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. d Richtlinie 2011/95/EU zu prüfen?
  7. Nach welchen Kriterien ist das Vorliegen einer "deutlich abgegrenzten Identität" im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Richtlinie 2011/95/EU zu prüfen? Unabhängig von der Antwort auf die Fragen
  8. und 2.:
  9. Ist bei der Beurteilung, ob eine Gruppe im Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. d Richtlinie 2011/95/EU "von der sie umgebenden Gesellschaft" als andersartig betrachtet wird, auf die Sicht des Verfolgers oder der Gesellschaft als Ganzes oder eines wesentlichen Teiles der Gesellschaft eines Landes oder eines Teiles des Landes abzustellen?
  10. Ist bei der Beurteilung, ob eine Gruppe im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Richtlinie 2011/95/EU "von der sie umgebenden Gesellschaft" als andersartig betrachtet wird, auf die Sicht des Verfolgers oder der Gesellschaft als Ganzes oder eines wesentlichen Teiles der Gesellschaft eines Landes oder eines Teiles des Landes abzustellen?
  11. Nach welchen Kriterien richtet sich die Beurteilung, ob im Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. d Richtlinie 2011/95/EU eine Gruppe als "andersartig" betrachtet wird?
  12. Nach welchen Kriterien richtet sich die Beurteilung, ob im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Richtlinie 2011/95/EU eine Gruppe als "andersartig" betrachtet wird? European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022200289.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.