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{'item': 'Ra 2022/20/0371'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlRa 2022/20/0371 RechtssatzDer Gesetzgeber hatte vor Augen, dass der nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 zu tätigende Ausspruch über die Unzulässigkeit der "Rückkehrentscheidung" nicht nur im Fall der Erlassung einer auf § 52 FrPolG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung getroffen werden sollte, sondern dass eine solche Beurteilung auch bei anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendig ist und erfolgen soll. In den Materialien (RV 1803 BlgNR 24. GP, 10

  1. ff)wird zu § 9 BFA-VG 2014 einleitend festgehalten, dass § 9 als allgemeine Norm für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gelten soll. Im Weiteren wird dort zum Erfordernis des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit nicht nur auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern mehrfach auch auf die Erlassung einer Ausweisung, womit - vor dem Hintergrund des mit Erlassung des FNG erfolgten Wegfalls der "asylrechtlichen Ausweisung" - nur die in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 angesprochene Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 gemeint sein kann, abgestellt. Das kann nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber davon ausging, nicht nur im Fall einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, sondern auch im Fall anderer aufenthaltsbeendender Maßnahmen bestehe die Notwendigkeit, die auf Dauer bestehende Unzulässigkeit der Erlassung einer solchen in einer der Rechtskraft fähigen Weise festzustellen, um sodann den Aufenthaltsstatus des Fremden einer Klärung zuführen zu können.Der Gesetzgeber hatte vor Augen, dass der nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 zu tätigende Ausspruch über die Unzulässigkeit der "Rückkehrentscheidung" nicht nur im Fall der Erlassung einer auf Paragraph 52, FrPolG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung getroffen werden sollte, sondern dass eine solche Beurteilung auch bei anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendig ist und erfolgen soll. In den Materialien Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP, 10
  2. ff)wird zu Paragraph 9, BFA-VG 2014 einleitend festgehalten, dass Paragraph 9, als allgemeine Norm für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gelten soll. Im Weiteren wird dort zum Erfordernis des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit nicht nur auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern mehrfach auch auf die Erlassung einer Ausweisung, womit - vor dem Hintergrund des mit Erlassung des FNG erfolgten Wegfalls der "asylrechtlichen Ausweisung" - nur die in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 angesprochene Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 gemeint sein kann, abgestellt. Das kann nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber davon ausging, nicht nur im Fall einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005, sondern auch im Fall anderer aufenthaltsbeendender Maßnahmen bestehe die Notwendigkeit, die auf Dauer bestehende Unzulässigkeit der Erlassung einer solchen in einer der Rechtskraft fähigen Weise festzustellen, um sodann den Aufenthaltsstatus des Fremden einer Klärung zuführen zu können. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022200371.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.