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{'item': 'Ro 2022/21/0002'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.2023 GeschäftszahlRo 2022/21/0002 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2022/21/0134 E 30.11.2023 RechtssatzDie Verpflichtungen aufgrund des Punktes 8. der UNO Resolution 2397

(2017)des UN-Sicherheitsrates als auch jene des Art. 26a Abs. 5 des Beschlusses 2016/849/GASP stehen unter einem Vorbehalt entgegenstehenden nationalen Rechts und widersprechender internationaler "Menschenrechtsnormen". Im Hinblick auf die Rückführungsverpflichtung von in einem Mitgliedstaat erwerbstätigen Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea ist nämlich sowohl in Punkt 8. der Resolution 2397
(2017)als auch in Art. 26a Abs. 5 des Beschlusses 2016/849/GASP jeweils vorgesehen, dass diese Verpflichtung nicht besteht, soweit dies aufgrund des geltenden nationalen Rechts bzw. des geltenden Völkerrechts, einschließlich des internationalen Flüchtlingsrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen untersagt ist. Unter diesem Gesichtspunkt kommen einerseits § 11 Abs. 3 NAG 2005, wonach ein Aufenthaltstitel (u.a.) trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 5 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten ist, und andererseits § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 maßgebliche Bedeutung zu, wonach die Erlassung (u.a.) einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, mit der in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Steht somit Art. 8 MRK der Versagung eines Aufenthaltstitels oder auch nur der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten entgegen, besteht dazu schon von vornherein keine Verpflichtung der Republik Österreich.Die Verpflichtungen aufgrund des Punktes 8. der UNO Resolution 2397
(2017)des UN-Sicherheitsrates als auch jene des Artikel 26 a, Absatz 5, des Beschlusses 2016/849/GASP stehen unter einem Vorbehalt entgegenstehenden nationalen Rechts und widersprechender internationaler "Menschenrechtsnormen". Im Hinblick auf die Rückführungsverpflichtung von in einem Mitgliedstaat erwerbstätigen Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea ist nämlich sowohl in Punkt 8. der Resolution 2397
(2017)als auch in Artikel 26 a, Absatz 5, des Beschlusses 2016/849/GASP jeweils vorgesehen, dass diese Verpflichtung nicht besteht, soweit dies aufgrund des geltenden nationalen Rechts bzw. des geltenden Völkerrechts, einschließlich des internationalen Flüchtlingsrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen untersagt ist. Unter diesem Gesichtspunkt kommen einerseits Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005, wonach ein Aufenthaltstitel (u.a.) trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer 5, erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK geboten ist, und andererseits Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 maßgebliche Bedeutung zu, wonach die Erlassung (u.a.) einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005, mit der in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Steht somit Artikel 8, MRK der Versagung eines Aufenthaltstitels oder auch nur der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten entgegen, besteht dazu schon von vornherein keine Verpflichtung der Republik Österreich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022210002.J07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.