RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.08.2024 GeschäftszahlRa 2022/21/0031 Rechtssatz§ 9 Abs. 3 BFA-VG ist dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG - wenn also in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2 NAG nicht vorliegen - die entbehrlichen Aussprüche über die nur vorübergehende oder dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben haben und auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. In solchen Konstellationen ist das VwG vor dem Hintergrund des § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG zu den genannten Aussprüchen nicht berechtigt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224; VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0284). Diese Rsp. wurde vom VwGH mit Hinweis auf eine allenfalls vorzunehmende "Rückstufung" nach § 28 Abs. 1 NAG auch auf jene Konstellationen übertragen, in denen der Betroffene über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" und damit über ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügt. Auch in einem solchen Fall hat die Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die lediglich die - im Fall eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels nicht zielführende - Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden darstellt, zu entfallen (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067). Das VwG hätte ausgehend von der Ansicht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig war, nur die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0227).Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG - wenn also in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG nicht vorliegen - die entbehrlichen Aussprüche über die nur vorübergehende oder dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben haben und auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. In solchen Konstellationen ist das VwG vor dem Hintergrund des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG zu den genannten Aussprüchen nicht berechtigt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224; VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0284). Diese Rsp. wurde vom VwGH mit Hinweis auf eine allenfalls vorzunehmende "Rückstufung" nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG auch auf jene Konstellationen übertragen, in denen der Betroffene über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" und damit über ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügt. Auch in einem solchen Fall hat die Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die lediglich die - im Fall eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels nicht zielführende - Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden darstellt, zu entfallen (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067). Das VwG hätte ausgehend von der Ansicht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig war, nur die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0227). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210031.L01
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