RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2022 GeschäftszahlRa 2022/21/0057 RechtssatzGegen den Fremden wurde wegen dessen nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG 2014 ein Festnahmeauftrag erlassen, weil er offenbar mangels Bestehens einer aufrechten gemeldeten Adresse als "flüchtig" angesehen wurde. In der Folge hat der Fremde jedoch von sich aus Kontakt mit dem BFA zum Zweck der Veranlassung seiner polizeilichen Meldung aufgenommen. Vor seiner Festnahme hat er überdies auf seine österreichische Lebensgefährtin und auf die Wohnmöglichkeit bei ihr verwiesen. Bei Zutreffen dieses Vorbringens wäre vom Wegfall des Festnahmegrundes auszugehen gewesen. Bei dieser Ausgangslage hätte aber auch nicht ohne Weiteres angenommen werden können, er hätte freiwillig nicht auch eine andere Dienststelle des BFA aufgesucht, zu der er dann nach der Festnahme von zu diesem Zweck herbeigeholten Sicherheitsorganen iSd § 40 Abs. 1 BFA-VG 2014 überstellt wurde. Ebenso ist kein Grund ersichtlich, weshalb die später vorgenommene Verifizierung seines Wohnortes bei der ihn begleitenden Lebensgefährtin nicht unverzüglich und noch vor der Festnahme möglich gewesen wäre. Unbeschadet der Ergebnisse einer näheren Prüfung des vom Fremden erstatteten Vorbringens ist somit auf Basis der derzeitigen Aktenlage, nicht ersichtlich, dass mit gutem Grund die Annahme berechtigt gewesen wäre, die Festnahme und Anhaltung des freiwillig vorsprechenden Fremden zum Zweck der Vorführung vor eine andere Dienststelle des BFA wäre notwendig und verhältnismäßig gewesen (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0063). Der VwGH verkennt nicht das vom VwG als auch maßgeblich erachtete unkooperative Verhalten des zunächst unter einer Alias-Identität auftretenden und seine Abschiebung zweimal vereitelnden Fremden. Diese bereits einige Zeit zurückliegenden Umstände bieten aber angesichts der danach erfolgten Beendigung der Schubhaft durch das BFA und vor allem unter Berücksichtigung der zuletzt gezeigten Kooperationsbereitschaft durch die zweimalige Terminvereinbarung und die aus Eigenem unter Begleitung seiner österreichischen Lebensgefährtin erfolgte Vorsprache beim BFA keinen tauglichen Grund dafür, Sicherheitswachebeamte herbeizurufen, um ihn gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG 2014 zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen und an eine andere Dienststelle dieser Behörde zu überstellen. Angesichts des zuletzt vom Fremden gezeigten Verhaltens wäre in diesem Fall vielmehr der im Regelfall gebotene Weg nahegelegen, den Fremden zur Vorsprache an dem vom BFA gewünschten Ort aufzufordern (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0063). Daher hätte nicht von einem nicht weiter klärungsbedürftigen, also gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 zum Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung berechtigenden Fall ausgegangen werden dürfen.Gegen den Fremden wurde wegen dessen nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG 2014 ein Festnahmeauftrag erlassen, weil er offenbar mangels Bestehens einer aufrechten gemeldeten Adresse als "flüchtig" angesehen wurde. In der Folge hat der Fremde jedoch von sich aus Kontakt mit dem BFA zum Zweck der Veranlassung seiner polizeilichen Meldung aufgenommen. Vor seiner Festnahme hat er überdies auf seine österreichische Lebensgefährtin und auf die Wohnmöglichkeit bei ihr verwiesen. Bei Zutreffen dieses Vorbringens wäre vom Wegfall des Festnahmegrundes auszugehen gewesen. Bei dieser Ausgangslage hätte aber auch nicht ohne Weiteres angenommen werden können, er hätte freiwillig nicht auch eine andere Dienststelle des BFA aufgesucht, zu der er dann nach der Festnahme von zu diesem Zweck herbeigeholten Sicherheitsorganen iSd Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG 2014 überstellt wurde. Ebenso ist kein Grund ersichtlich, weshalb die später vorgenommene Verifizierung seines Wohnortes bei der ihn begleitenden Lebensgefährtin nicht unverzüglich und noch vor der Festnahme möglich gewesen wäre. Unbeschadet der Ergebnisse einer näheren Prüfung des vom Fremden erstatteten Vorbringens ist somit auf Basis der derzeitigen Aktenlage, nicht ersichtlich, dass mit gutem Grund die Annahme berechtigt gewesen wäre, die Festnahme und Anhaltung des freiwillig vorsprechenden Fremden zum Zweck der Vorführung vor eine andere Dienststelle des BFA wäre notwendig und verhältnismäßig gewesen vergleiche VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0063). Der VwGH verkennt nicht das vom VwG als auch maßgeblich erachtete unkooperative Verhalten des zunächst unter einer Alias-Identität auftretenden und seine Abschiebung zweimal vereitelnden Fremden. Diese bereits einige Zeit zurückliegenden Umstände bieten aber angesichts der danach erfolgten Beendigung der Schubhaft durch das BFA und vor allem unter Berücksichtigung der zuletzt gezeigten Kooperationsbereitschaft durch die zweimalige Terminvereinbarung und die aus Eigenem unter Begleitung seiner österreichischen Lebensgefährtin erfolgte Vorsprache beim BFA keinen tauglichen Grund dafür, Sicherheitswachebeamte herbeizurufen, um ihn gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG 2014 zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen und an eine andere Dienststelle dieser Behörde zu überstellen. Angesichts des zuletzt vom Fremden gezeigten Verhaltens wäre in diesem Fall vielmehr der im Regelfall gebotene Weg nahegelegen, den Fremden zur Vorsprache an dem vom BFA gewünschten Ort aufzufordern vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0063). Daher hätte nicht von einem nicht weiter klärungsbedürftigen, also gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 zum Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung berechtigenden Fall ausgegangen werden dürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210057.L02
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