RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.10.2023 GeschäftszahlRa 2022/21/0092 RechtssatzDer Fremde stellte im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA trug diesem Umstand insoweit Rechnung, als es in Bezug auf die - angesichts der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung - zunächst grundsätzlich zutreffend auf § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 gestützte Schubhaft deren Aufrechterhaltung mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 legcit. begründete (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das VwG setzte sich im angefochtenen Erkenntnis allerdings mit den Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Schubhaft im Fall der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 überhaupt nicht auseinander. Es legte nicht dar, warum im Sinn der genannten Bestimmung davon auszugehen sei, der neuerliche Antrag des Fremden auf internationalen Schutz sei ausschließlich zur Verzögerung der Umsetzung der Rückkehrentscheidung gestellt worden. Insoweit wäre eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen gewesen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Im vorliegenden Fall indizierte schon der Umstand, dass das Verfahren über den Folgeantrag auf internationalen Schutz zugelassen und über den Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in merito entschieden worden war, eine solche Grobprüfung. An der (weiteren) Maßgeblichkeit des § 76 Abs. 6 legcit. ändert nichts, dass der Asylfolgeantrag des Fremden zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits mit Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden war, wobei einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 4 BFA-VG 2014 die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war. Zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses war nämlich die Beschwerdefrist gegenständlich noch offen. Damit kam dem Fremden gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 weiterhin ein Bleiberecht zu. Das dem Fremden aufgrund seines Folgeantrages auf internationalen Schutz zukommende Bleiberecht stand einer Schubhaft auf Grundlage des - Art. 15 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) umsetzenden - § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 entgegen. Die Fortsetzung seiner Anhaltung in Schubhaft wäre nur dann (und insoweit) rechtmäßig, als dies in der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) Deckung findet (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Dies wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 der Fall (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009).Der Fremde stellte im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA trug diesem Umstand insoweit Rechnung, als es in Bezug auf die - angesichts der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung - zunächst grundsätzlich zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 gestützte Schubhaft deren Aufrechterhaltung mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, legcit. begründete vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das VwG setzte sich im angefochtenen Erkenntnis allerdings mit den Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Schubhaft im Fall der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 überhaupt nicht auseinander. Es legte nicht dar, warum im Sinn der genannten Bestimmung davon auszugehen sei, der neuerliche Antrag des Fremden auf internationalen Schutz sei ausschließlich zur Verzögerung der Umsetzung der Rückkehrentscheidung gestellt worden. Insoweit wäre eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen gewesen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Im vorliegenden Fall indizierte schon der Umstand, dass das Verfahren über den Folgeantrag auf internationalen Schutz zugelassen und über den Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in merito entschieden worden war, eine solche Grobprüfung. An der (weiteren) Maßgeblichkeit des Paragraph 76, Absatz 6, legcit. ändert nichts, dass der Asylfolgeantrag des Fremden zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits mit Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden war, wobei einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 BFA-VG 2014 die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war. Zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses war nämlich die Beschwerdefrist gegenständlich noch offen. Damit kam dem Fremden gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 weiterhin ein Bleiberecht zu. Das dem Fremden aufgrund seines Folgeantrages auf internationalen Schutz zukommende Bleiberecht stand einer Schubhaft auf Grundlage des - Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) umsetzenden - Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 entgegen. Die Fortsetzung seiner Anhaltung in Schubhaft wäre nur dann (und insoweit) rechtmäßig, als dies in der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) Deckung findet vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Dies wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 der Fall vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022210092.L03
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