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{'item': 'Ra 2022/21/0147'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlRa 2022/21/0147 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2020/21/0004 E 19. November 2020 RS 2 (hier nur der erste Satz) StammrechtssatzWird der Schubhaftbescheid entsprechend der Vorgabe des § 76 Abs. 4 FrPolG 2005 im Mandatsverfahren erlassen, also definitionsgemäß "ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren" (vgl. § 57 Abs. 1 AVG), wäre dieser (nur) dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe iSd. § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Eine tatsachenwidrige bzw. unzureichend begründete Annahme, was das Untertauchen des Fremden betrifft, lag gegenständlich nicht vor. Dass kein "Ortswechsel" (gemeint offenbar: kein Verlassen der Gemeinde) stattgefunden hat, spricht bei einer Stadt mit rund 150.000 Einwohnern jedenfalls nicht gegen ein Untertauchen, und auch das während des offenen Asylverfahrens gezeigte kooperative Verhalten steht einer in einem späteren Stadium (hier: nach einer ersten Festnahme und erkennungsdienstlicher Behandlung bei Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung) zu Tage tretenden Entziehungsabsicht nicht entgegen.Wird der Schubhaftbescheid entsprechend der Vorgabe des Paragraph 76, Absatz 4, FrPolG 2005 im Mandatsverfahren erlassen, also definitionsgemäß "ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren" vergleiche Paragraph 57, Absatz eins, AVG), wäre dieser (nur) dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe iSd. Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Eine tatsachenwidrige bzw. unzureichend begründete Annahme, was das Untertauchen des Fremden betrifft, lag gegenständlich nicht vor. Dass kein "Ortswechsel" (gemeint offenbar: kein Verlassen der Gemeinde) stattgefunden hat, spricht bei einer Stadt mit rund 150.000 Einwohnern jedenfalls nicht gegen ein Untertauchen, und auch das während des offenen Asylverfahrens gezeigte kooperative Verhalten steht einer in einem späteren Stadium (hier: nach einer ersten Festnahme und erkennungsdienstlicher Behandlung bei Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung) zu Tage tretenden Entziehungsabsicht nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210147.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.