RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlRa 2022/21/0165 RechtssatzWiewohl die verkürzte einmonatige Frist zur Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nach dem Wortlaut des Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin III-VO "ab Stellung des Antrags" (auf internationalen Schutz) zu laufen beginnen soll, ist in keiner Weise erkennbar, der Unionsgesetzgeber habe damit zum Ausdruck bringen wollen, dass es mangels Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in den Fällen von Wiederaufnahmegesuchen nach Art. 24 Dublin III-VO auch für die Dauer der Anhaltung des Betreffenden in Haft bei der dort in Abs. 2 vorgesehenen (Höchst-) Frist für die Stellung des Gesuchs von zwei bzw. drei Monaten und bei der in Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO für die Antwort vorgesehenen (Höchst-) Frist von einem Monat zu bleiben habe (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010; VwGH 29.5.2018, Ro 2018/21/0005). Ein solches Verständnis stünde nämlich im evidenten Widerspruch zu der aus Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 Dublin III-VO eindeutig hervorgehenden Absicht, die Gesuchs- und Antwortfristen in allen Haftfällen zu verkürzen, um die Haftdauer auf ein angemessenes Maß zu begrenzen (EuGH 13.9.2017, C-60/16, Amayry). Im Übrigen ginge bei einer gegenteiligen Sicht die Bezugnahme auch auf Art. 24 Dublin III-VO im letzten Satz des Art. 28 Abs. 3 UAbs. 4 Dublin III-VO ins Leere. Somit ist in diesen Konstellationen von einem Beginn der einmonatigen Frist für die Stellung des Gesuchs nach Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin III-VO - wie in Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO geregelt - ab Erhalt der Eurodac-Treffermeldung bzw. ab der (auf andere Beweismittel gestützten) Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates auszugehen.Wiewohl die verkürzte einmonatige Frist zur Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nach dem Wortlaut des Artikel 28, Absatz 3, UAbs. 2 Dublin III-VO "ab Stellung des Antrags" (auf internationalen Schutz) zu laufen beginnen soll, ist in keiner Weise erkennbar, der Unionsgesetzgeber habe damit zum Ausdruck bringen wollen, dass es mangels Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in den Fällen von Wiederaufnahmegesuchen nach Artikel 24, Dublin III-VO auch für die Dauer der Anhaltung des Betreffenden in Haft bei der dort in Absatz 2, vorgesehenen (Höchst-) Frist für die Stellung des Gesuchs von zwei bzw. drei Monaten und bei der in Artikel 25, Absatz eins, Dublin III-VO für die Antwort vorgesehenen (Höchst-) Frist von einem Monat zu bleiben habe (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010; VwGH 29.5.2018, Ro 2018/21/0005). Ein solches Verständnis stünde nämlich im evidenten Widerspruch zu der aus Artikel 28, Absatz 3, UAbs. 1 Dublin III-VO eindeutig hervorgehenden Absicht, die Gesuchs- und Antwortfristen in allen Haftfällen zu verkürzen, um die Haftdauer auf ein angemessenes Maß zu begrenzen (EuGH 13.9.2017, C-60/16, Amayry). Im Übrigen ginge bei einer gegenteiligen Sicht die Bezugnahme auch auf Artikel 24, Dublin III-VO im letzten Satz des Artikel 28, Absatz 3, UAbs. 4 Dublin III-VO ins Leere. Somit ist in diesen Konstellationen von einem Beginn der einmonatigen Frist für die Stellung des Gesuchs nach Artikel 28, Absatz 3, UAbs. 2 Dublin III-VO - wie in Artikel 24, Absatz 2, Dublin III-VO geregelt - ab Erhalt der Eurodac-Treffermeldung bzw. ab der (auf andere Beweismittel gestützten) Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates auszugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210165.L01
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