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{'item': 'Ra 2022/21/0169'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlRa 2022/21/0169 RechtssatzDie Annahme, das BFA darf im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Anhaltung des Fremden in Schubhaft auch nach der Stellung des zweiten Asylfolgeantrags gemäß § 76 Abs. 6 FPG von deren Rechtmäßigkeit ausgehen, erweist sich als vertretbar. Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG darf nämlich vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt (VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0076). Dass vorliegend das VwG in der Folge bei der Beurteilung, ob der Revisionswerber seinen zweiten Asylfolgeantrag iSd § 76 Abs. 6 FPG zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe, zusätzlich auch auf Umstände Bedacht nahm, die sich erst nach der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG durch das BFA ereignet haben, erweist sich sodann im Hinblick darauf, dass das VwG einen Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen und deshalb zu beurteilen hatte, ob auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch vom Vorliegen unter anderem der Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG auszugehen war, als rechtsrichtig.Die Annahme, das BFA darf im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Anhaltung des Fremden in Schubhaft auch nach der Stellung des zweiten Asylfolgeantrags gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG von deren Rechtmäßigkeit ausgehen, erweist sich als vertretbar. Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG darf nämlich vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt (VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0076). Dass vorliegend das VwG in der Folge bei der Beurteilung, ob der Revisionswerber seinen zweiten Asylfolgeantrag iSd Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe, zusätzlich auch auf Umstände Bedacht nahm, die sich erst nach der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG durch das BFA ereignet haben, erweist sich sodann im Hinblick darauf, dass das VwG einen Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu treffen und deshalb zu beurteilen hatte, ob auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch vom Vorliegen unter anderem der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG auszugehen war, als rechtsrichtig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210169.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.