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{'item': 'Ra 2022/21/0198'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2024 GeschäftszahlRa 2022/21/0198 Rechtssatz§ 18 Abs. 5 BFA-VG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA gemäß § 18 Abs. 1, 2 oder 3 BFA-VG aberkannt wurde, binnen einer Woche nach Beschwerdevorlage diese aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben hat. § 16 Abs. 4 BFA-VG, der seinem Wortlaut nach nur hinsichtlich Rückkehrentscheidungen im asylrechtlichen Kontext anwendbar sein soll, ist auch in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes - also bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - (analog) anzuwenden. Dafür spricht schon, dass andernfalls die Regelung des § 18 Abs. 5 BFA-VG in Bezug auf Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes ihren Zweck verfehlen würde. Im Übrigen wird auch in den Gesetzesmaterialien zu § 18 Abs. 5 BFA-VG (ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2144 BlgNR

  1. GP 13), wonach zur Gewährleistung von Rechtssicherheit "die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zu einer Prüfung durch das VwG ausgesetzt" ist, nicht zwischen Rückkehrentscheidungen im Kontext eines Asylverfahrens und sonstigen Rückkehrentscheidungen differenziert. Schon im Hinblick darauf ist anzunehmen, dass eine Rückkehrentscheidung, der gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, in analoger Anwendung des § 16 Abs. 4 BFA-VG jedenfalls vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. vor Ablauf der einwöchigen Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vollzogen werden darf (VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175).Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 2, oder 3 BFA-VG aberkannt wurde, binnen einer Woche nach Beschwerdevorlage diese aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben hat. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG, der seinem Wortlaut nach nur hinsichtlich Rückkehrentscheidungen im asylrechtlichen Kontext anwendbar sein soll, ist auch in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes - also bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - (analog) anzuwenden. Dafür spricht schon, dass andernfalls die Regelung des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Bezug auf Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes ihren Zweck verfehlen würde. Im Übrigen wird auch in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2144 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 13), wonach zur Gewährleistung von Rechtssicherheit "die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zu einer Prüfung durch das VwG ausgesetzt" ist, nicht zwischen Rückkehrentscheidungen im Kontext eines Asylverfahrens und sonstigen Rückkehrentscheidungen differenziert. Schon im Hinblick darauf ist anzunehmen, dass eine Rückkehrentscheidung, der gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, in analoger Anwendung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG jedenfalls vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. vor Ablauf der einwöchigen Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vollzogen werden darf (VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210198.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.