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{'item': 'Ra 2022/21/0204'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2024 GeschäftszahlRa 2022/21/0204 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2019/21/0169 E 19. September 2019 RS 1 (hier statt dem ersten Klammerausdruck 'der gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG auch für Beschwerden nach § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG gegen auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gestützte Festnahmen und Anhaltungen gilt, für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei')GRS wie Ra 2019/21/0169 E 19. September 2019 RS 1 (hier statt dem ersten Klammerausdruck 'der gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG auch für Beschwerden nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG gegen auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gestützte Festnahmen und Anhaltungen gilt, für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei') StammrechtssatzEin Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG besteht gemäß § 35 VwGVG 2014 (der iVm § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 auch für Schubhaftbeschwerden gilt) dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eines davon erfolgreich ist. Für den Ersatzanspruch des Fremden kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(

  1. en)und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014).Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG besteht gemäß Paragraph 35, VwGVG 2014 (der in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG 2014 auch für Schubhaftbeschwerden gilt) dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eines davon erfolgreich ist. Für den Ersatzanspruch des Fremden kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(
  2. en)und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210204.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.