RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlRo 2022/22/0002 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2022/22/0001 RechtssatzNach § 29 FrPolG 2005 in der bis
- April 2021 geltenden Stammfassung benötigten Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 95 FrPolG 2005 ausgestellt worden war, während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet kein Visum. Das nunmehr seit
- Mai 2021 geltende ASG enthält in seinem § 5 Abs. 1 eine an die Stelle des früheren § 95 FrPolG 2005 getretene Verordnungsermächtigung betreffend Lichtbildausweise und sieht in seinem § 6 ausdrücklich vor, dass Personen, die über einen gültigen Lichtbildausweis gemäß § 5 ASG verfügen, das Recht auf Aufenthalt in Österreich haben; daran knüpft auch der unter einem geänderte § 29 FrPolG 2005 an. § 1 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 sah (idF. vor BGBl. I Nr. 54/2021) vor, dass das NAG 2005 nicht für Fremde galt, die gemäß § 95 FrPolG 2005 über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügten. Nach § 21 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 sind Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende "ihrer rechtmäßigen Niederlassung" im Bundesgebiet zur Inlandsantragstellung berechtigt, wenn sie "für diese Niederlassung" keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben. Die Erläuterungen zur Änderung dieser Bestimmung durch das FrÄG 2009 (RV 330 BlgNR
- GP 45), halten diesbezüglich fest, ehemalige Träger von Privilegien und Immunitäten sind wie bisher (bis zu sechs Monate nach Ende ihrer Tätigkeit) zur Inlandsantragstellung berechtigt. Daraus ergibt sich somit, dass Personen, die über einen Lichtbildausweis gemäß § 95 FrPolG 2005 verfügt haben, unter die Regelung des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 fielen und dass ihr auf diesen Lichtbildausweis gestützter Aufenthalt auf Grund des Wortlautes dieser Bestimmung als Niederlassung anzusehen war. Auch die Definition der Niederlassung in § 2 Abs. 2 NAG 2005 (Begründung eines Wohnsitzes für länger als sechs Monate im Jahr, Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit) bietet keinen Anhaltspunkt dafür, Inhaber einer Legitimationskarte von der Qualifikation als "niedergelassen" auszuschließen (vgl. VwGH 2.6.2000, 99/19/0045, wonach Inhaber von Legitimationskarten im Inland niedergelassen sind).Nach Paragraph 29, FrPolG 2005 in der bis
- April 2021 geltenden Stammfassung benötigten Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß Paragraph 95, FrPolG 2005 ausgestellt worden war, während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet kein Visum. Das nunmehr seit
- Mai 2021 geltende ASG enthält in seinem Paragraph 5, Absatz eins, eine an die Stelle des früheren Paragraph 95, FrPolG 2005 getretene Verordnungsermächtigung betreffend Lichtbildausweise und sieht in seinem Paragraph 6, ausdrücklich vor, dass Personen, die über einen gültigen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, ASG verfügen, das Recht auf Aufenthalt in Österreich haben; daran knüpft auch der unter einem geänderte Paragraph 29, FrPolG 2005 an. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 sah in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,) vor, dass das NAG 2005 nicht für Fremde galt, die gemäß Paragraph 95, FrPolG 2005 über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügten. Nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 sind Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende "ihrer rechtmäßigen Niederlassung" im Bundesgebiet zur Inlandsantragstellung berechtigt, wenn sie "für diese Niederlassung" keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben. Die Erläuterungen zur Änderung dieser Bestimmung durch das FrÄG 2009 Regierungsvorlage 330 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 45), halten diesbezüglich fest, ehemalige Träger von Privilegien und Immunitäten sind wie bisher (bis zu sechs Monate nach Ende ihrer Tätigkeit) zur Inlandsantragstellung berechtigt. Daraus ergibt sich somit, dass Personen, die über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 95, FrPolG 2005 verfügt haben, unter die Regelung des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 fielen und dass ihr auf diesen Lichtbildausweis gestützter Aufenthalt auf Grund des Wortlautes dieser Bestimmung als Niederlassung anzusehen war. Auch die Definition der Niederlassung in Paragraph 2, Absatz 2, NAG 2005 (Begründung eines Wohnsitzes für länger als sechs Monate im Jahr, Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit) bietet keinen Anhaltspunkt dafür, Inhaber einer Legitimationskarte von der Qualifikation als "niedergelassen" auszuschließen vergleiche VwGH 2.6.2000, 99/19/0045, wonach Inhaber von Legitimationskarten im Inland niedergelassen sind). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022220002.J02