← Österreich

{'item': 'Ro 2022/22/0002'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlRo 2022/22/0002 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2022/22/0001 RechtssatzGemäß § 21 Abs. 6 NAG 2005 schafft eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9 sowie Abs. 3 und 5 NAG 2005 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Für die übrigen Fälle der Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 NAG 2005 - und damit auch für die Z 2 -, für die keine solche Regelung getroffen wird, ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass diese Antragstellungen ein Bleiberecht verschaffen (vgl. VwGH 5.5.2022, Ra 2018/22/0201; VwGH 10.11.2010, 2010/22/0162). Die Auffassung, dass das eingeräumte Bleiberecht keine Niederlassung vermittle, würde Rechtsunsicherheit nach sich ziehen, weil ab der Rückgabe der Legitimationskarte (und somit ab dem Zeitpunkt, zu dem diese überhaupt erst in den Anwendungsbereich des NAG 2005 fällt) die (zuvor noch vorliegende) Erteilungsvoraussetzung des § 45 Abs. 1 NAG 2005 verloren ginge (und der Antrag somit von vornherein aussichtslos wäre). Eine derartige Rechtsfolge ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil in den Erläuterungen zum FrÄG 2009 (RV 330 BlgNR

  1. GP 45) für den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 ausdrücklich auf ehemalige Inhaber einer Legitimationskarte Bezug genommen wird und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" für solche Personen generell ausgeschlossen sein soll. Für dieses Ergebnis sprechen auch die Erläuterungen zum - wenn auch nicht in Kraft getretenen, aber dennoch beschlossenen und kundgemachten - Art. 10 des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25, (RV 491 BlgNR
  2. GP 8), in denen zu § 21 Abs. 6 NAG 2005 allgemein (klarstellend) festgehalten wird, dass in den in § 21 Abs. 6 NAG 2005 nicht genannten Fällen des § 21 Abs. 2 legcit. (und somit auch im Fall der Z 2) die Entscheidung im Inland abgewartet werden darf und damit auch ein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich bis zur Entscheidung über den Antrag verbunden ist. Anhaltspunkte dafür, dass in diesen Konstellationen (für die davon erfasste Zeitspanne) eine Änderung im Aufenthaltsstatus eintreten sollte, ergeben sich daraus gerade nicht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6, NAG 2005 schafft eine Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 9 sowie Absatz 3 und 5 NAG 2005 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Für die übrigen Fälle der Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, NAG 2005 - und damit auch für die Ziffer 2, -, für die keine solche Regelung getroffen wird, ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass diese Antragstellungen ein Bleiberecht verschaffen vergleiche VwGH 5.5.2022, Ra 2018/22/0201; VwGH 10.11.2010, 2010/22/0162). Die Auffassung, dass das eingeräumte Bleiberecht keine Niederlassung vermittle, würde Rechtsunsicherheit nach sich ziehen, weil ab der Rückgabe der Legitimationskarte (und somit ab dem Zeitpunkt, zu dem diese überhaupt erst in den Anwendungsbereich des NAG 2005 fällt) die (zuvor noch vorliegende) Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 45, Absatz eins, NAG 2005 verloren ginge (und der Antrag somit von vornherein aussichtslos wäre). Eine derartige Rechtsfolge ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil in den Erläuterungen zum FrÄG 2009 Regierungsvorlage 330 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 45) für den Anwendungsbereich des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 ausdrücklich auf ehemalige Inhaber einer Legitimationskarte Bezug genommen wird und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" für solche Personen generell ausgeschlossen sein soll. Für dieses Ergebnis sprechen auch die Erläuterungen zum - wenn auch nicht in Kraft getretenen, aber dennoch beschlossenen und kundgemachten - Artikel 10, des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 25, Regierungsvorlage 491 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 8), in denen zu Paragraph 21, Absatz 6, NAG 2005 allgemein (klarstellend) festgehalten wird, dass in den in Paragraph 21, Absatz 6, NAG 2005 nicht genannten Fällen des Paragraph 21, Absatz 2, legcit. (und somit auch im Fall der Ziffer 2,) die Entscheidung im Inland abgewartet werden darf und damit auch ein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich bis zur Entscheidung über den Antrag verbunden ist. Anhaltspunkte dafür, dass in diesen Konstellationen (für die davon erfasste Zeitspanne) eine Änderung im Aufenthaltsstatus eintreten sollte, ergeben sich daraus gerade nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022220002.J04

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.