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{'item': 'Ro 2022/22/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.12.2023 GeschäftszahlRo 2022/22/0006 RechtssatzIst die Fremde nach den serbischen Rechtsvorschriften pensionsberechtigt (und damit auch in Serbien krankenversichert) und fällt sie im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 NAG 2005 und der darauffolgenden Begründung eines Wohnsitzes in Österreich unter Art. 13 Abs. 2 des Abk Soziale Sicherheit (Serbien) (Abkommen), verfügt sie - gemessen allein an den Vorgaben dieser Bestimmung - insofern über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz iSd § 11 Abs. 2 Z 3 NAG 2005 iVm § 7 Abs. 1 Z 6 letzter Halbsatz erster Fall NAGDV

  1. Daran vermag auch die Regelung des Art. 8 der Abk Soziale Sicherheit (Serbien) - Durchführung (Durchführungsvereinbarung) betreffend die Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen (serbischen) Trägers nichts zu ändern. Die genannte Bestimmung spricht zunächst davon, dass "für die Anwendung des Art. 13 Abs. 2 des Abkommens" die Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Trägers erforderlich ist. Allerdings deutet die Verwendung des Wortes "Bescheinigung" darauf hin, dass damit nicht eine - weitere - materielle Anspruchsvoraussetzung normiert, sondern nur ein an sich bestehender (aus dem Abkommen abgeleiteter) Anspruch bescheinigt werden soll. Auch nach dem österreichischen Vorschlag für Leitlinien zur Auslegung des Abkommens handelt es sich bei der Ausstellung der entsprechenden Formulare nicht um eine Genehmigung, sondern um die Bescheinigung einer Tatsache, aus der ein Rechtsanspruch der betreffenden Person erwächst. Darüber hinaus ist auch aus systematischen Erwägungen nicht anzunehmen, dass eine Vereinbarung auf Verwaltungsebene (wie die Durchführungsvereinbarung) einen durch das (auf Gesetzesebene genehmigte) Abkommen eingeräumten Anspruch an zusätzliche, im Abkommen selbst nicht normierte Voraussetzungen knüpft. Für diese Sichtweise kann schließlich auch die Regelung des Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz der Durchführungsvereinbarung herangezogen werden, wonach der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers eine solche Bestätigung nachträglich auszustellen hat, wenn die betreffende Person die Bescheinigung nicht (vorab) vorlegt. Auch wenn diese Bestimmung zu Art. 11 des Abkommens (und nicht zu dessen Art. 13 Abs. 2) ergangen ist (und der für die Regelung des Art. 13 Abs. 2 des Abkommens maßgebliche Art. 8 der Durchführungsvereinbarung eine solche Anordnung nicht enthält), lässt sich daraus doch ableiten, dass die entsprechenden Bescheinigungen nur dem Nachweis eines Anspruchs und nicht seiner Begründung dienen.Ist die Fremde nach den serbischen Rechtsvorschriften pensionsberechtigt (und damit auch in Serbien krankenversichert) und fällt sie im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG 2005 und der darauffolgenden Begründung eines Wohnsitzes in Österreich unter Artikel 13, Absatz 2, des Abk Soziale Sicherheit (Serbien) (Abkommen), verfügt sie - gemessen allein an den Vorgaben dieser Bestimmung - insofern über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Halbsatz erster Fall NAGDV
  2. Daran vermag auch die Regelung des Artikel 8, der Abk Soziale Sicherheit (Serbien) - Durchführung (Durchführungsvereinbarung) betreffend die Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen (serbischen) Trägers nichts zu ändern. Die genannte Bestimmung spricht zunächst davon, dass "für die Anwendung des Artikel 13, Absatz 2, des Abkommens" die Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Trägers erforderlich ist. Allerdings deutet die Verwendung des Wortes "Bescheinigung" darauf hin, dass damit nicht eine - weitere - materielle Anspruchsvoraussetzung normiert, sondern nur ein an sich bestehender (aus dem Abkommen abgeleiteter) Anspruch bescheinigt werden soll. Auch nach dem österreichischen Vorschlag für Leitlinien zur Auslegung des Abkommens handelt es sich bei der Ausstellung der entsprechenden Formulare nicht um eine Genehmigung, sondern um die Bescheinigung einer Tatsache, aus der ein Rechtsanspruch der betreffenden Person erwächst. Darüber hinaus ist auch aus systematischen Erwägungen nicht anzunehmen, dass eine Vereinbarung auf Verwaltungsebene (wie die Durchführungsvereinbarung) einen durch das (auf Gesetzesebene genehmigte) Abkommen eingeräumten Anspruch an zusätzliche, im Abkommen selbst nicht normierte Voraussetzungen knüpft. Für diese Sichtweise kann schließlich auch die Regelung des Artikel 5, Absatz eins, zweiter Satz der Durchführungsvereinbarung herangezogen werden, wonach der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers eine solche Bestätigung nachträglich auszustellen hat, wenn die betreffende Person die Bescheinigung nicht (vorab) vorlegt. Auch wenn diese Bestimmung zu Artikel 11, des Abkommens (und nicht zu dessen Artikel 13, Absatz 2,) ergangen ist (und der für die Regelung des Artikel 13, Absatz 2, des Abkommens maßgebliche Artikel 8, der Durchführungsvereinbarung eine solche Anordnung nicht enthält), lässt sich daraus doch ableiten, dass die entsprechenden Bescheinigungen nur dem Nachweis eines Anspruchs und nicht seiner Begründung dienen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022220006.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.