RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2026 GeschäftszahlRa 2022/22/0006 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2023/22/0015 E 20. März 2024 RS 7 (hier ohne die ersten beiden Sätze bis zum Doppelpunkt) StammrechtssatzLiegt ein "kombinierter" Verlängerungsantrag nach § 24 Abs. 4 NAG 2005 vor, wäre das Vorgehen gemäß § 25 Abs. 1 NAG 2005 nach der Rsp des VwGH nicht im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Niederlassungsbehörde gelegen, sondern § 25 NAG 2005 wäre diesfalls auch vom VwG anzuwenden gewesen, ungeachtet dessen, dass in der genannten Bestimmung lediglich von der "Behörde" die Rede ist (VwGH 9.5.2023, Ra 2019/22/0142). Wenn hingegegen ein (alleiniger) Zweckänderungsantrag vorliegt, wäre nicht (und zwar weder von der Behörde noch vom VwG) nach § 25 Abs. 1 NAG 2005 vorzugehen: Schon aus der Überschrift des § 25 NAG 2005 und dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 NAG 2005 ergibt sich eindeutig, dass die in dieser Bestimmung beschriebene Vorgehensweise - nach Einräumung von Parteiengehör das BFA zu verständigen, dessen Verfahren abzuwarten und nicht etwa den Antrag selbst meritorisch durch Abweisung zu erledigen (VwGH 9.5.2023, Ra 2019/22/0217) - (nur) in Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels zur Anwendung kommt (wenn Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2 NAG 2005 fehlen). § 26 NAG 2005 sieht betreffend das Zweckänderungsverfahren hingegen vor, dass der Antrag für den Fall des Fehlens der für den beantragten Aufenthaltstitel erforderlichen Voraussetzungen abzuweisen ist, ohne dass in dieser Bestimmung die Befassung des BFA mit dieser Angelegenheit vorgesehen ist.Liegt ein "kombinierter" Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 vor, wäre das Vorgehen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 nach der Rsp des VwGH nicht im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Niederlassungsbehörde gelegen, sondern Paragraph 25, NAG 2005 wäre diesfalls auch vom VwG anzuwenden gewesen, ungeachtet dessen, dass in der genannten Bestimmung lediglich von der "Behörde" die Rede ist (VwGH 9.5.2023, Ra 2019/22/0142). Wenn hingegegen ein (alleiniger) Zweckänderungsantrag vorliegt, wäre nicht (und zwar weder von der Behörde noch vom VwG) nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 vorzugehen: Schon aus der Überschrift des Paragraph 25, NAG 2005 und dem Wortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 ergibt sich eindeutig, dass die in dieser Bestimmung beschriebene Vorgehensweise - nach Einräumung von Parteiengehör das BFA zu verständigen, dessen Verfahren abzuwarten und nicht etwa den Antrag selbst meritorisch durch Abweisung zu erledigen (VwGH 9.5.2023, Ra 2019/22/0217) - (nur) in Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels zur Anwendung kommt (wenn Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG 2005 fehlen). Paragraph 26, NAG 2005 sieht betreffend das Zweckänderungsverfahren hingegen vor, dass der Antrag für den Fall des Fehlens der für den beantragten Aufenthaltstitel erforderlichen Voraussetzungen abzuweisen ist, ohne dass in dieser Bestimmung die Befassung des BFA mit dieser Angelegenheit vorgesehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2022220006.L03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.