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{'item': 'Ra 2022/22/0053'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.08.2022 GeschäftszahlRa 2022/22/0053 RechtssatzEin "Erschleichen" erfordert zwar, dass die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen. Allerdings begründete, selbst wenn die Behörde bereits bei Erteilung der Aufenthaltstitel Erhebungen zu "Vorehen" hätte führen können und sie auch sonst - mangels Anhaltspunkte in diese Richtung - keine weiteren Ermittlungen zum allfälligen Vorliegen einer Aufenthaltsehe durchgeführt hatte, dies allein nicht einen - ein "Erschleichen" ausschließenden - relevanten Mangel der rechtskräftig positiv abgeschlossenen Verfahren (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2018/22/0032; 23.11.2017, Ra 2017/22/0185). Überlegungen in Bezug auf das in § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG 2005 genannte Erteilungshindernis (Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit) waren anlässlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der Behörde aufgrund des Vorwurfs des Vorliegens von Aufenthaltsehen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG verfügten Wiederaufnahme nicht anzustellen. Zudem war weder eine Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 MRK durchzuführen noch eine Prüfung des Kindeswohls vorzunehmen. In der vorliegenden Konstellation wäre das VwG vielmehr gehalten gewesen, zur Frage des Bestehens von Aufenthaltsehen eigene Ermittlungsschritte zu setzen und auf Basis schlüssiger beweiswürdigender Erwägungen entsprechende Feststellungen zu treffen.Ein "Erschleichen" erfordert zwar, dass die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen. Allerdings begründete, selbst wenn die Behörde bereits bei Erteilung der Aufenthaltstitel Erhebungen zu "Vorehen" hätte führen können und sie auch sonst - mangels Anhaltspunkte in diese Richtung - keine weiteren Ermittlungen zum allfälligen Vorliegen einer Aufenthaltsehe durchgeführt hatte, dies allein nicht einen - ein "Erschleichen" ausschließenden - relevanten Mangel der rechtskräftig positiv abgeschlossenen Verfahren vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2018/22/0032; 23.11.2017, Ra 2017/22/0185). Überlegungen in Bezug auf das in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 genannte Erteilungshindernis (Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit) waren anlässlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der Behörde aufgrund des Vorwurfs des Vorliegens von Aufenthaltsehen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG verfügten Wiederaufnahme nicht anzustellen. Zudem war weder eine Interessenabwägung im Sinn von Artikel 8, MRK durchzuführen noch eine Prüfung des Kindeswohls vorzunehmen. In der vorliegenden Konstellation wäre das VwG vielmehr gehalten gewesen, zur Frage des Bestehens von Aufenthaltsehen eigene Ermittlungsschritte zu setzen und auf Basis schlüssiger beweiswürdigender Erwägungen entsprechende Feststellungen zu treffen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220053.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.