RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2023 GeschäftszahlRa 2022/22/0067 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2022/22/0040 E 11. Mai 2023 RS 1 (hier nur erster Satz) StammrechtssatzFür die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 ist die Rechtsprechung zur Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 bzw. Art. 8 MRK maßgeblich (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0086). Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner und ein gemeinsames Kind (ebenfalls österreichischer Staatsbürgerschaft) kommt im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 18.1.2023, Ra 2020/22/0269). Einem Fremden ist im Hinblick auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe ein nicht unbeträchtliches Fehlverhalten anzulasten und muss er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein, allerdings treten diese Umstände in Anbetracht der langjährigen Inlandsaufenthaltszeiten des unbescholtenen Fremden sowie angesichts seiner in Österreich bestehenden beruflichen und tiefgehenden familiären Verwurzelung mit österreichischen Staatsbürgern in den Hintergrund. Das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG 2005 steht der Annahme einer bloß vorübergehenden Trennung der Familienmitglieder von vornherein entgegen. Eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG 2005 im Zusammenhang mit einer vor Jahren eingegangenen und wieder geschiedenen Aufenthaltsehe des Fremden ist nicht ersichtlich, zumal der Fremde nunmehr erneut mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und es sich bei dieser Ehe unstrittig um keine Aufenthaltsehe handelt (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0455).Für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 ist die Rechtsprechung zur Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 bzw. Artikel 8, MRK maßgeblich vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0086). Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner und ein gemeinsames Kind (ebenfalls österreichischer Staatsbürgerschaft) kommt im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 18.1.2023, Ra 2020/22/0269). Einem Fremden ist im Hinblick auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe ein nicht unbeträchtliches Fehlverhalten anzulasten und muss er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein, allerdings treten diese Umstände in Anbetracht der langjährigen Inlandsaufenthaltszeiten des unbescholtenen Fremden sowie angesichts seiner in Österreich bestehenden beruflichen und tiefgehenden familiären Verwurzelung mit österreichischen Staatsbürgern in den Hintergrund. Das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 steht der Annahme einer bloß vorübergehenden Trennung der Familienmitglieder von vornherein entgegen. Eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 im Zusammenhang mit einer vor Jahren eingegangenen und wieder geschiedenen Aufenthaltsehe des Fremden ist nicht ersichtlich, zumal der Fremde nunmehr erneut mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und es sich bei dieser Ehe unstrittig um keine Aufenthaltsehe handelt vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0455). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220067.L02
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