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{'item': 'Ra 2022/22/0122'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2023 GeschäftszahlRa 2022/22/0122 RechtssatzDer VwGH hat im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte festgehalten, dass als rechtmäßiger Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Sinn des (den Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG umsetzenden) § 54a Abs. 1 NAG 2005 nur ein den Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG entsprechender Aufenthalt angesehen werden kann. Weiters hat der VwGH unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH festgehalten, dass das vom Ehepartner (Unionsbürger) abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht durch dessen Wegzug aus Österreich endet und auch (bei einer erst nach dem Wegzug erfolgten Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens) nicht aufgrund einer später erfolgten Scheidung erhalten bleibt (VwGH 9.9.2021, Ra 2021/22/0142; EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, C-218/14, Singh ua.; VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0169; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0080). Auch der EuGH hat - ebenfalls unter Bezugnahme auf das bereits angeführte Urteil C-218/14 - festgehalten, dass das (unionsrechtliche) Aufenthaltsrecht des im Aufnahmemitgliedstaat zurückbleibenden, einem Drittstaat angehörenden Ehegatten bereits mit dem Wegzug des Unionsbürgers erloschen ist, wenn der Unionsbürger vor der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens den Aufnahmemitgliedstaat verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niederzulassen, und dass ein späterer Scheidungsantrag nicht zum Wiederaufleben dieses Rechts führen kann, weil Art. 13 der Richtlinie 2004/38/EG nur von der "Aufrechterhaltung" eines bestehenden Aufenthaltsrechts spricht (EuGH 30.6.2016, C-115/15, NA).Der VwGH hat im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte festgehalten, dass als rechtmäßiger Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Sinn des (den Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG umsetzenden) Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG 2005 nur ein den Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG entsprechender Aufenthalt angesehen werden kann. Weiters hat der VwGH unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH festgehalten, dass das vom Ehepartner (Unionsbürger) abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht durch dessen Wegzug aus Österreich endet und auch (bei einer erst nach dem Wegzug erfolgten Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens) nicht aufgrund einer später erfolgten Scheidung erhalten bleibt (VwGH 9.9.2021, Ra 2021/22/0142; EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, C-218/14, Singh ua.; VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0169; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0080). Auch der EuGH hat - ebenfalls unter Bezugnahme auf das bereits angeführte Urteil C-218/14 - festgehalten, dass das (unionsrechtliche) Aufenthaltsrecht des im Aufnahmemitgliedstaat zurückbleibenden, einem Drittstaat angehörenden Ehegatten bereits mit dem Wegzug des Unionsbürgers erloschen ist, wenn der Unionsbürger vor der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens den Aufnahmemitgliedstaat verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niederzulassen, und dass ein späterer Scheidungsantrag nicht zum Wiederaufleben dieses Rechts führen kann, weil Artikel 13, der Richtlinie 2004/38/EG nur von der "Aufrechterhaltung" eines bestehenden Aufenthaltsrechts spricht (EuGH 30.6.2016, C-115/15, NA). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220122.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.